Pharmazeutische Dienstleistungen in Alten- und Pflegeheimen

Es wurde mehrfach von Apothekenteams die Frage gestellt, ob die pharmazeutische Dienstleistung "Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ auch zugunsten von Versicherten erbracht werden kann, die in Pflege- und Altenheimen versorgt werden. Die juristische Prüfung der ABDA hat nun ergeben, dass dies möglich ist. Laut den Regelungen in Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V sind versicherte Personen in der ambulanten, häuslichen Versorgung mit 5 und mehr verordneten Arzneimitteln in der Dauermedikation anspruchsberechtigt. Das Merkmal der "ambulanten, häuslichen“ Versorgung ist auch bei der Versorgung im Pflege-/ Altenheim erfüllt, weil diese für den/die Versicherte/n mangels eines privat bewohnten "Zuhauses“ seine/ihre häusliche Umgebung darstellen. Auch apothekenrechtlich ist anerkannt, dass bestimmte Dienstleistungen der Apotheke nicht zwingend in den Betriebsräumen erbracht werden müssen. Dies ergibt sich zumeist aus der Natur der Leistung, insbesondere bei der Versorgung vom Heimbewohnern (§ 12a ApoG). Die Vereinbarung zur „Erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation“ formuliert zudem, dass diese pDL in Apotheken bzw. in der Häuslichkeit der Patienten erbracht werden kann (§ 2 Absatz 6 Satz 3). Da die Art des Wohnens bzw. der Grad der Betreuung somit keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung haben, besteht auch für Versicherte im Alten- und Pflegeheim ein Anspruch auf die Erbringung von pDL. Das Vorgesagte ist dahingehend verallgemeinerungsfähig, als dass nicht nur die "Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“, sondern alle 5 von Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V erfassten pDL in Pflege- und Altenheimen erbracht werden können. Anspruchsberechtigter der pDL ist der/die Versicherte. Er/sie kann durch weitere Personen begleitet werden. Weitere Personen können den/die Versicherte(n) selbstständig vertreten, soweit dies gesetzlich möglich ist (z. B. Betreuer*innen, Vorsorge-Vollmacht). Damit pDL für Patienten in Alten- und Pflegeheimen abgerechnet werden können, sind die von der jeweiligen Vereinbarung geforderten Prozessschritte der pDL zu durchlaufen. Diese Information findet sich als FAQ auch auf der ABDA-Homepage.

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