Meldung zum Apothekenverzeichnis und Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag

Meldung für Nichtmitglieder

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ist nach § 293 Absatz 5 SGB V verpflichtet, ein bundeseinheitliches Apothekenverzeichnis zu führen und das Verzeichnis den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung zu stellen. Das Verzeichnis hat den Namen des Apothekers, die Anschrift und das Institutionskennzeichen (IK) der Apotheke zu enthalten. Apotheker, die Mitglied eines Landesapothekerverbands des DAV sind, brauchen diese Meldung nicht abzugeben, weil der Landesverband die Daten übermittelt.

Meldung für Nichtmitglieder für das Apothekenverzeichnis nach § 293 Abs. 5 SGB V

Beitrittserklärung (deutsche Apotheken)

Einen Beitritt zum Rahmenvertrag müssen nur diejenigen Apotheken erklären, die Nichtmitglied eines Landesapothekerverbands des DAV sind. Mitglieder sind über ihre Mitgliedschaft im Landesverband automatisch beigetreten. Der Beitritt zum Rahmenvertrag ist gegenüber dem Deutschen Apothekerverband schriftlich zu erklären. Die Übermittlung eines Telefaxes reicht ebenfalls aus. Beitrittserklärungen müssen neben der Erklärung des Beitritts den Namen und die Anschrift der Apotheke, den Vor- und Zuname des Apothekeninhabers sowie das Institutionskennzeichen der Apotheke erhalten. Die Erklärung muss vom Apothekeninhaber unterzeichnet sein. Der Beitritt ist wirksam mit Eingang der vollständigen Unterlagen beim DAV.

Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V §§ 4, 5 des Rahmenvertrages (deutsche Apotheken)

Beitrittserklärung (ausländische Apotheken)

Ausländische Apotheken können dem Rahmenvertrag beitreten. Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben (Namen und Anschrift der Apotheke, Vor- und Zuname des Apothekeninhabers sowie das Institutionskennzeichen der Apotheke) müssen ausländische Apotheken einen behördlichen Nachweis vorlegen, dass die Apotheke nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, betrieben werden darf. Der Nachweis muss zudem in beglaubigter deutscher Übersetzung beigefügt werden. Der Beitritt ist ab dem 1. des auf den vollständigen Erklärungseingangs beim DAV folgenden Kalendermonats wirksam.

Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V §§ 4, 5 des Rahmenvertrages (ausländische Apotheke)

Rahmenvertrag

Telematikinfrastruktur

Links