E-Rezept und Patienten-App
Zu den wichtigsten Anwendungen in der Telematik-Infrastruktur (TI) wird künftig das elektronische Rezept (E-Rezept) gehören. Es löst nach und nach das rosa Papierrezept („Muster 16“) ab, das als ärztliche Verordnung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels den Rechtsstatus einer Urkunde hat. Die Fälschung eines Rezepts ist daher ein Straftatbestand. Darüber hinaus dient das rosa Rezept als Abrechnungsschein der Apotheke gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
Die Apothekerschaft unterstützt das E-Rezept als Pflichtanwendung in der TI und gestaltet dessen Einführung aktiv mit. Als Gesellschafter der gematik ist der Deutsche Apothekerverband (DAV) an der Planung, Ausgestaltung und Einführung des E-Rezepts unmittelbar beteiligt.
Neben höchsten Datenschutzanforderungen kommt es der Apothekerschaft auf weitere Bedingungen an, die erfüllt sein müssen, um die Akzeptanz für das E-Rezept nachhaltig zu gewährleisten: Der Patient muss jederzeit und überall Herr seiner Daten bleiben. Für ihn muss auch weiterhin eine freie Apothekenwahl ohne Beeinflussung bestehen – auch das Nichteinlösen seines E-Rezepts muss eine Entscheidungsoption sein dürfen. Die unzulässige Zuweisung und das Makeln von E-Rezepten und den dafür notwendigen Zugangsschlüsseln (E-Rezept-Token) muss ausgeschlossen sein. Zudem muss die technische Umsetzung des E-Rezepts über die TI erfolgen.
Jeder Patient sollte sein E-Rezept möglichst einfach handhaben – also anschauen und an eine Apotheke seiner Wahl weitergeben – können. Die Übergabe des E-Rezepts muss auch ohne physische Präsenz des Patienten und seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke möglich sein.
Nach Änderungen durch das Mitte 2019 beschlossene „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)“ forderte § 291a Abs. 5d SGB V: „Bis zum 30. Juni 2020 hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel in elektronischer Form übermittelt werden können.“ Darüber wurde in §129 Abs. 4a SGB V festgelegt, dass binnen einer Frist von weiteren sieben Monaten nach Inkrafttreten des GSAV „die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form“ im Rahmenvertrag zwischen DAV und Spitzenverband der Krankenkassen zu treffen sind. Mit der Verabschiedung des Patientendatenschutzgesetzes (PDSG) Anfang Juli 2020 wurde die verbindliche flächendeckende Einführung des E-Rezepts für den 1. Januar 2022 terminiert. Zugleich legte das PDSG den 1. Juli 2021 als offiziellen Starttermin für das E-Rezept fest, zu dem die gematik GmbH eine bundeseinheitliche E-Rezept-App vorlegen musste.
Gemeinsam mit dem Berliner Apothekerverein (BAV) verfolgte der DAV innerhalb eines Modellprojekts in der „Zukunftsregion Digitale Gesundheit (ZDG)“ in Berlin und Brandenburg bis zum 30. Juni 2021 das Ziel, erste Erfahrungen für den Umgang mit dem E-Rezept zu sammeln und auszuwerten. Auf der Basis dieses Projekts startete am 1. Juli 2021 eine Testphase des E-Rezepts in der Fokusregion Berlin-Brandenburg mit 120 Apotheken und 50 Ärzten. Diese Testphase wurde auf Beschluss der gematik Gesellschafterversammlung im Dezember 2021 bundesweit geöffnet. Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Monat später die Verlängerung in das Jahr 2022 hinein verfügt, um ausreichende und belastbare Erfahrungen von der Ausstellung des E-Rezepts in der Arztpraxis bis hin zur Abrechnung des E-Rezepts mit der Krankenkasse zu sammeln. Die Erfahrungen daraus sollen einfließen, wenn das E-Rezept im Laufe des Jahres 2022 schrittweise bundesweit als Pflichtanwendung ausgerollt wird.