Apothekerausbildung außerhalb von Europa abgeschlossen

Wenn Sie in einem sogenannten Drittstaat, also einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz Ihre Apothekerausbildung abgeschlossen haben, durchlaufen Sie das individuelle Anerkennungsverfahren. Dabei wird geprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen gleichwertig ist. Jeder, der in Deutschland arbeiten möchte und über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt, hat das Recht die Gleichwertigkeit seines Abschlusses überprüfen zu lassen. Falls Ihr Ausbildungsnachweis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt worden ist, gelten für Sie erleichterte Bedingungen. Die Gleichwertigkeit wird dann wie bei EU-Ausbildungen nach § 4 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung überprüft.

Individuelle Anerkennung

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung vergleicht die zuständige Behörde Ihre Ausbildung mit der deutschen Apothekerausbildung und überprüft, ob keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Prüfung bezieht sich auf den Inhalt und die Dauer der Ausbildung. Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, bescheinigt die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit. Sie erhalten dann kein deutsches Prüfungszeugnis aber einen formellen Bescheid. Durch diesen Bescheid werden Sie rechtlich mit Personen gleichgestellt, die den deutschen Abschluss des Apothekerberufes besitzen. Wenn Sie zusätzlich die übrigen Voraussetzungen für die Approbation erfüllen, wie z. B. deutsche Sprachkenntnisse, kann Ihnen die Approbation erteilt werden und Sie können uneingeschränkt in Deutschland als Apotheker arbeiten.

Werden beim Vergleich Ihrer Ausbildung mit der deutschen Ausbildung des Apothekerberufes wesentliche Unterschiede festgestellt, müssen Sie durch Ablegen der Kenntnisprüfung nachweisen, dass Sie die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Apothekerberufes besitzen 
(vgl. § 4 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung).

Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat (vgl. § 22d Approbationsordnung für Apotheker). Der Inhalt dieser Prüfung ist vergleichbar mit der deutschen staatlichen Abschlussprüfung für Apotheker. Um sich auf diese Prüfung vorzubereiten, ist es empfehlenswert den ausbildungsbegleitenden Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) zu besuchen. Dieser Unterricht wird von den Apothekerkammern angeboten und bereitet auch angehende deutsche Apotheker auf die staatliche Abschlussprüfung vor. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Apothekerkammer des Bundeslandes, in dem Sie später arbeiten möchten.

Anerkennungsverfahren

Die zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer in Deutschland entscheiden über die Anerkennung von Apothekerdiplomen und die Erteilung der Approbation als Apotheker bzw. der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes. Welche Behörde das genau ist, hängt von Ihrem Arbeitsort in Deutschland ab. Bitte wenden Sie sich daher an die Behörde des Bundeslandes, in dem Sie später arbeiten möchten.

Auch die Zentrale Servicestelle für Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit bietet eine vertiefte Anerkennungsberatung für alle ausländischen Fachkräfte an, die ihre Berufsqualifikationen in Deutschland anerkennen lassen möchten. Die ZSBA betreut Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens bis zur Erteilung der Approbation und kann Ihre Fragen zu Einstellungschancen sowie zur Einreise im Zusammenhang mit der Anerkennung beantworten. Die Beratungsangebote der ZSBA sind kostenlos und unverbindlich.

Hier finden Sie weitere Informationen zur ZSBA. 

Wenn Sie die Approbation beantragen, füllen Sie zunächst das Antragsformular aus. Dies kann in der Regel auf der Internetseite der zuständigen Behörde heruntergeladen werden. Damit Sie die Approbation erhalten, sind noch weitere Dokumente und Nachweise erforderlich (vgl. § 4 Abs. 6 Bundes-Apothekerordnung§ 20 Approbationsordnung für Apotheker). Sie weisen damit nach, dass Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllen.

Folgende Dokumente und Nachweise müssen vorliegen:

  • Identitätsnachweis,
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
  • Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise,
  • gegebenenfalls Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen,
  • gegebenenfalls Nachweis über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat,
  • aktuelle ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung,
  • aktuelles amtliches Führungszeugnis,
  • Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist,
  • Sprachnachweis.

Die zuständige Behörde informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie benötigen, welche in deutscher Übersetzung vorliegen müssen und welche Kopien zu beglaubigen sind. Erst wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, kann Ihr Antrag abschließend bearbeitet werden.

Während des Anerkennungsverfahrens fallen unterschiedliche Kosten an, zum Beispiel:

  • Kosten für die Beschaffung der gesetzlich vorgesehenen Unterlagen wie Dokumente, Kopien, Beglaubigungen und Übersetzungen
  • Gebühren der zuständigen Behörde für das Anerkennungsverfahren
  • Gegebenenfalls Kosten für die Vorbereitung auf bzw. Durchführung von Prüfungen, z. B. die Fachsprachenprüfung

Informieren Sie sich am besten über die voraussichtlichen Gesamtkosten, bevor Sie den Antrag stellen. Wenn Sie schon in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch staatliche Stellen finanziell unterstützt werden. Dafür sind in der Regel die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter die Ansprechpartner.

Sie können zunächst auch eine auf bis zu zwei Jahre befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes beantragen (vgl. §§ 11 Bundes-Apothekerordnung§§ 22a22b Approbationsordnung für Apotheker). Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die eine außerhalb der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie zunächst nur unter Aufsicht eines Apothekers und nur in einer bestimmten Apotheke arbeiten dürfen. Die Erlaubnis beinhaltet keine Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, steht der Erteilung der Approbation aber auch nicht entgegen. Während des grundsätzlich auf maximal zwei Jahre begrenzten Zeitraums, in dem Sie vorübergehend und mit Einschränkungen den Apothekerberuf ausüben dürfen, haben Sie z. B. die Möglichkeit sich gezielt und praxisnah auf die Fachsprachenprüfung oder die Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung vorzubereiten.

Hier erhalten allgemeine Informationen rund um das Anerkennungsverfahren sowie über das Leben und Arbeiten in Deutschland:

Deutsche Sprachkenntnisse

Damit Sie die Approbation als Apotheker erhalten, müssen Ihre deutschen Sprach- und Fachsprachenkenntnisse so gut sein, dass Sie den Apothekerberuf ausüben können. Das bedeutet, Sie können sich so spontan und fließend ausdrücken, dass Sie Patienten, Kollegen und Angehörige anderer Heilberufe hinreichend informieren und beraten können und wechselseitige Missverständnisse ausgeschlossen sind. Verschreibungen können Sie fehlerfrei verstehen und ausführen.

Ihre berufsspezifischen Deutschkenntnisse weisen Sie in der Regel mit der sogenannten Fachsprachenprüfung nach. Im Vorfeld der Prüfung müssen Sie üblicherweise allgemeine Deutschkenntnisse auf dem Niveau GER-B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) mit einem Sprachzertifikat belegen. Die Fachsprachenkenntnisse weisen Sie auf dem Niveau GER-C1 in der Fachsprachenprüfung nach.

Die Fachsprachenprüfung ist dreiteilig aufgebaut und besteht aus

  • einem simulierten Apotheker-Patienten-Gespräch (20 Minuten),
  • dem Anfertigen eines in der pharmazeutischen Berufsausübung üblicherweise vorkommenden Schriftstückes (20 Minuten) und
  • einem Gespräch mit einem Apotheker oder mit einer zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Person (20 Minuten).

Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse gilt in der Regel gleichermaßen als erbracht, wenn Sie einen mindestens zehnjährigen schulischen oder mindestens dreijährigen beruflichen Bildungsweg in deutscher Sprache absolviert haben bzw. deutsch als Muttersprache beherrschen.

Die Sprachkenntnisse müssen Sie noch nicht nachweisen, wenn Sie den Antrag auf Approbation stellen. Es reicht aus, wenn Sie diese im Laufe des Verfahrens belegen. Die Fachsprachenprüfung hat auch keine Auswirkungen auf das Verfahren zur Anerkennung Ihrer Ausbildungsnachweise. Es werden in dieser Prüfung keine pharmazeutischen Kenntnisse bewertet. Für die Abnahme der Prüfung wurden in der Regel die Landesapothekerkammern beauftragt. Hier erhalten Sie weitere Informationen über die Fachsprachenprüfung. Neben der erfolgreich abgelegten Fachsprachprüfung bei einer Landesapothekerkammer erkennen die zuständigen Landesbehörden auch geeignete Nachweise anderer Institutionen zur Überprüfung der Sprachkenntnisse an.

Ein geeigneter Ort, um sich auf die Fachsprachenprüfung vorzubereiten, ist die öffentliche Apotheke. Wenn Sie in der Apotheke Ihre berufsspezifischen Deutschkenntnisse vertiefen möchten, haben Sie zum Beispiel im Rahmen einer Hospitation die Möglichkeit dazu. Hierbei schauen Sie dem Apothekenteam einfach „über die Schulter“, arbeiten aber selber nicht aktiv pharmazeutisch mit. Sie können die Kollegen bei der Beratung von Patienten beobachten, sich mit Arzneimittelpackungen, Fachinformationen oder Fachliteratur beschäftigen und allgemein die Arbeitsabläufe in deutschen Apotheken kennenlernen. Als Hospitant gehören Sie nicht zum pharmazeutischen Personal und dürfen daher auch keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen. Nutzen Sie die Chance in der öffentlichen Apotheke Deutsch zu lernen und sich mit Kollegen auszutauschen.

Tätigkeitsbereiche der Apotheker in Deutschland

Wurde Ihre Ausbildung als Apotheker in Deutschland anerkannt und haben Sie die Approbation als Apotheker erhalten, dürfen Sie in verschiedenen Tätigkeitsbereichen des Apothekerberufes arbeiten (vgl. § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung). Neben der öffentlichen Apotheke und der Krankenhausapotheke können Sie zum Beispiel auch in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen und der öffentlichen Gesundheitsverwaltung arbeiten. Ihnen stehen aber auch Tätigkeiten an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie in vielen anderen Bereichen offen. Ist die Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten an weitere Qualifikationen gebunden, in Deutschland z. B. an die Funktion der sachkundigen Person (Qualified Person) nach § 15 Arzneimittelgesetz, müssen Sie in diesen Fällen die entsprechende Zusatzausbildung bzw. die nötige Berufserfahrung nachweisen.

Über die nachfolgend aufgeführten Jobportale und Stellenmärkte können Sie sich über verfügbare Arbeitsstellen für Apotheker informieren. Die Auflistung ist nicht abschließend und betrifft in erster Linie Stellenangebote in öffentlichen Apotheken.

Auch ohne bereits erfolgte Anerkennung als Apotheker*in haben Sie Möglichkeiten, in einer Apotheke tätig zu werden. Im Rahmen einer Hospitation könnten Sie z. B. dem Apothekenteam einfach „über die Schulter“ schauen, arbeiten aber selber nicht aktiv pharmazeutisch mit. Sie können die Kolleginnen und Kollegen bei der Beratung von Patientinnen und Patienten beobachten, sich mit Arzneimittelpackungen, Fachinformationen oder Fachliteratur beschäftigen und allgemein die Arbeitsabläufe in deutschen Apotheken kennenlernen. Als Hospitant*in gehören Sie nicht zum pharmazeutischen Personal und dürfen daher keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen, z. B. keine Arzneimittel abgeben, prüfen oder herstellen.

Neben einer Hospitation haben Sie auch die Möglichkeit, im nicht-pharmazeutischen Bereich der Apotheke, z. B. in der Warenlogistik, zu arbeiten und bereits Geld zu verdienen. Aber auch hier dürfen Sie keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausüben.

Beide Möglichkeiten bieten eine gute Gelegenheit, um Ihre Sprachkenntnisse weiter auszubauen und sich mit Kollegen auszutauschen. Bei der Suche nach einer geeigneten Apotheke kann Ihnen die regionale Apothekerkammer helfen.

Die Einreise nach Deutschland

Als Bürger eines sogenannten Drittstaats, das heißt Sie sind weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU noch des EWR oder der Schweiz, müssen Sie vor Ihrer Einreise in der Regel ein Visum beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt und bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie als Apotheker in Deutschland arbeiten möchten, sollten Sie zur Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bzw. Blaue Karte EU beantragen.