Empfehlungen der BAK zu Arbeitsschutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb. Für Tätigkeiten mit gefährlichen chemischen oder biologischen Stoffen machen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) diesbezüglich konkrete Vorgaben. Der Arbeitgeber hat die Gefährdung der Mitarbeiter für die einzelnen Tätigkeiten zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese Gefährdungsbeurteilungen sind zu dokumentieren und bilden die Grundlage für die Betriebsanweisungen, die arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogen zu erstellen sind. Anhand der Betriebsanweisungen sind die Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen.

Die Bundesapothekerkammer hat Empfehlungen zum Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen erarbeitet. In  Standards werden bestimmte Tätigkeiten in der Rezeptur, im Labor, mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen sowie die Durchführung der Blutuntersuchungen und das Verhalten während einer Influenzapandemie beschrieben und entsprechende Schutzmaßnahmen empfohlen.

Die Standards für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wurden bereits an die neue Systematik der Einstufung und Kennzeichnung entsprechend der EG-CLP-Verordnung angepasst.

Darüber hinaus können Formulare für die Gefährdungsbeurteilung, für die Erstellung der Betriebsanweisung und für die Durchführung der Unterweisung genutzt werden.

Auch bei der Reinigung und Desinfektion in der Apotheke werden Gefahrstoffe eingesetzt. Deshalb sind auch in diesem Bereich ein Gefahrstoffverzeichnis, eine Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisungen erforderlich. Sicherheitsdatenblätter stellen die Hersteller von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln in vielen Fällen auf den Internetseiten zur Verfügung. Direkte Links zu einigen Herstellern siehe Seitenende. Die Bundesapothekerkammer gibt keine speziellen Empfehlungen zum Arbeitsschutz beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, sondern verweist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Dokumente und Arbeitshilfen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Tätigkeiten mit Biostoffen (Blut, Influenzaviren...)

Reinigung und Desinfektion

GUV-Regel 209 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" (mit Beispielen zum Gefahrstoffverzeichnis in Anhang 1 und Umgangsregelungen für Reinigungs- und Pflegemittel in Anhang 3)

Produkt-Codes für Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Die Produkt-Codes findet man in den neueren Sicherheitsdatenblättern des jeweiligen Reinigungs- oder Desinfektionsmittels. Mit dem Code kann das jeweilige Mittel einer Produktgruppe zugeordnet und die vorhandene Betriebsanweisung für die Apotheke genutzt werden.