Pharmazeutischen Betreuung bei oraler Antitumortherapie
Die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ zielt darauf ab, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bei Patient*innen mit oraler Antitumortherapie zu verbessern. Potenzielle arzneimittelbezogene Probleme (ABP) sollen erkannt und gelöst bzw. verhindert werden. Dies ermöglicht es die Effektivität der Arzneimitteltherapie sowie die Qualität der Arzneimittelanwendung zu optimieren. Auch die Förderung der Therapietreue und die Zusammenarbeit der Heilberufler wird adressiert.
Diese pharmazeutische Dienstleistung umfasst die „Erweiterte Medikationsberatung“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten der oralen Antitumortherapie. Bei Bedarf erhält der Patient bzw. die Patientin ein weiteres Beratungsgespräch 2 bis 6 Monate im Anschluss an die Medikationsberatung.
Antworten zu Fragen rund um das Thema „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ finden Sie im FAQ

Die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ besteht zum einen aus den unter der Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ beschriebenen Leistungen. Hierbei werden die Besonderheiten der oralen Antitumortherapie adressiert. Zusätzlich erfolgt bei Bedarf 2 bis 6 Monate später ein weiteres Gespräch mit dem Patienten bzw. der Patientin, um mögliche Probleme mit der oralen Antitumortherapie zu erkennen und zu lösen sowie die Therapietreue zu stärken.
Folgende Ziele werden mit der Dienstleistung verfolgt:
- Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) durch Erkennen und Lösen bestehender oder Prävention potenzieller arzneimittelbezogener Probleme (ABP)
- Erhöhung der Effektivität der Arzneimitteltherapie
- Verbesserung der Qualität der Arzneimittelanwendung
- Förderung der Therapietreue
- Förderung der Verbreitung eines AMTS-geprüften Medikationsplans
- Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen stärken
Die vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung sowie Prozessbeschreibung in Form eines Flussdiagramms finden Sie hier:
Es sind nur approbierte Apotheker*innen zur Erbringung dieser Dienstleistung berechtigt. Sie müssen eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ absolviert haben. Die folgenden, mindestens gleichwertigen Fort- und Weiterbildungen werden derzeit ebenfalls als Qualifikation akzeptiert:
- ATHINA
- ARMIN
- Apo-AMTS
- Medikationsmanager BA KlinPharm
- Weiterbildung Geriatrische Pharmazie
- Weiterbildung Allgemeinpharmazie
Nach Aufforderung der Krankenkasse ist eine gültige Bescheinigung über eine der genannten Fort- bzw. Weiterbildungen vorzuweisen.
Darüber hinaus bieten einige Apothekerkammern freiwillige, themenvertiefende Fortbildungen nach dem Curriculum „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ an, das in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Onkologische Pharmazie (DGOP e. V.) erstellt wurde.
Die Gespräche mit den Patienten bzw. Patientinnen sollten in einem geeigneten Raum bzw. einem abgeschirmten Bereich, der eine vertrauliche Beratung ermöglicht, durchgeführt werden.
Sind die formalen Anforderungen erfüllt, sollten folgende Aspekte bedacht werden, um eine reibungslose Durchführung der pharmazeutischen Dienstleistung zu ermöglichen:
- Materialien beschaffen und bereitlegen (z. B. Gesprächsleitfaden, Arbeitshilfen)
- Festlegung von Verantwortlichkeiten und Arbeitsabläufen im Team (wer, was, wann und wie?)
- Terminvergabe: Stoßzeiten vermeiden
Anspruchsberechtigt sind:
- Versicherte Personen einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn mit einer ambulanten oralen Antitumortherapie sowie
- Versicherte Personen, die eine weitere ärztlich verordnete orale Antitumortherapie als ambulante Folgetherapie beginnen (Neuverordnung eines Antitumortherapeutikums) einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn der Folgetherapie.
Bei paralleler Erst-/Neuverordnung mehrerer oraler Antitumortherapeutika, wird für alle Arzneimittel eine gemeinsame pharmazeutische Dienstleistung angeboten und abgerechnet. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ bleiben hiervon unberührt. (siehe Anspruchsberechtigung bei pDL Medikationsberatung)
Für die Erbringung der Dienstleistung wird zwischen dem Patienten bzw. der Patientin und der Apotheke eine Vereinbarung geschlossen. Darin werden unter anderem die Inhalte der Dienstleistung kurz beschrieben und die Voraussetzungen genannt. Es gibt eine Lang- und eine patientenverständlichere Kurzfassung. Die Kurzfassung gibt die wesentlichen Inhalte der Langfassung wieder. Wird die Kurzfassung verwendet, ist in der Fußzeile ein Hinweis zu ergänzen, wo die Langfassung der Vereinbarung zu finden ist. Diese kann zum Beispiel in der Apotheke ausgelegt oder auf der apothekeneigenen Homepage zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Unterschrift auf der Vereinbarung erklären die Patient*innen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Dienstleistung erfüllen (siehe Anspruchsberechtigte Versicherte) und quittieren mit einer zweiten Unterschrift den Erhalt der Dienstleistung. Die unterschriebene Vereinbarung bleibt in der Apotheke, der Patient bzw. die Patientin erhält eine Kopie.
Da sich der Patient bzw. die Patientin bezüglich dieser pharmazeutischen Dienstleistung an die Apotheke, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde, bindet, reicht bei erneuter Erbringung dieser Dienstleistung eine weitere Quittierung des Erhalts und die Bestätigung der Anspruchsvoraussetzungen. Diese ist zusammen mit der Vereinbarung aufzubewahren.
Eventuellen Rücksprachen mit dem Arzt bzw. der Ärztin, ebenso wie der Übersendung des Ergebnisberichts an den hauptbetreuenden Arzt bzw. die hauptbetreuende Ärztin, muss die Patientin bzw. der Patient ebenfalls zustimmen. Dafür ist die Entbindung der Heilberufler*innen von der Schweigepflicht zu unterzeichnen. Hierfür wurde eine Schweigepflichtentbindung formuliert. Das Dokument hierfür ist in beiden Vereinbarungsversionen enthalten. Falls Patient*innen der Schweigepflichtentbindung nicht zustimmen, kann die Dienstleistung trotzdem erbracht werden.
Eine gesonderte Einwilligungserklärung zum Datenschutz ist nur für die Abrechnung mit Privatpatient*innen empfohlen.
Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Die Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie ist ein Prozess, der in Teilschritten abläuft und aus zwei, separat abrechenbaren Dienstleistungsbausteinen besteht. Idealerweise sollten Ärztinnen und Ärzte vorab über die Dienstleistung informiert werden (Informationsflyer für Ärzt*innen über die pharmazeutischen Dienstleistungen).
Vor bzw. zu Beginn der pharmazeutischen Dienstleistung ist eine schriftliche Vereinbarung mit der bzw. dem Versicherten zu treffen.
Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Teilleistung 1
Die „Erweiterte Medikationsberatung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der oralen Antitumortherapie“ verläuft analog zur pharmazeutischen Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“. Der Fokus wird zusätzlich auf die orale Antitumortherapie gerichtet.
Teilleistung 2
Das „Semistrukturierte Folgegespräch“ erfolgt 2-6 Monate im Anschluss an die Teilleistung 1. Es unterstützt dabei, die Besonderheiten der oralen Antitumortherapie aus dem Beratungsgespräch der Teilleistung 1 zu wiederholen, Probleme mit der Medikation zu identifizieren und damit die Therapietreue des Patienten/der Patientin zu erhöhen.
Arbeitshilfen
Neben den Arbeitshilfen zur pharmazeutischen Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ stehen zusätzlich folgende Arbeitshilfen zur Verfügung, die die Besonderheiten der oralen Antitumortherapie fokussieren:
- Die Standardarbeitsanweisung (SOP) eignet sich für den Einstieg und als Orientierung bei der Durchführung der pDL.
- Die Prozessbeschreibung bietet eine Übersicht der einzelnen Schritte sowie der jeweils dazugehörigen Arbeitshilfen.
- Die Arbeitshilfe zur Teilleistung 1 beinhaltet eine Checkliste zur Dokumentation der einzelnen Leistungsschritte, einen Gesprächsleitfaden für die Datenerfassung, ein Formular für die Datenerfassung sowie einen Gesprächsleitfaden für das Beratungsgespräch im Anschluss an die pharmazeutische AMTS-Prüfung.
- Für die Arbeitshilfe zur Teilleistung 2 steht ein separates Dokument zur Verfügung das neben einer Checkliste zur Dokumentation der einzelnen Leistungsschritte einen Gesprächsleitfaden für das semistrukturierte Folgegespräch bietet.
Die Dienstleistung ist als Gesamtleistung mit einer Vergütung von € 90,- netto abrechenbar. Kommt das vereinbarte Abschlussgespräch nicht zustande, hat mindestens ein weiterer telefonischer Kontaktversuch durch die Apotheke zu erfolgen. Ist auch dieser nicht erfolgreich, erfolgt das Versenden des Berichtes an den hauptbetreuenden Arzt bzw. die hauptbetreuende Ärztin, sofern die Patientin bzw. der Patient hierzu eingangs seine Einwilligung erteilt hat. Nach entsprechendem Kontaktversuch gilt die Dienstleistung für die Abrechnung als vollständig erbracht.
Eine Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen „Erweiterte Medikationsberatung bei oraler Antitumortherapie“ (SPZN 17716820).
Eine erneute, auf die ambulante orale Antitumortherapie zugeschnittene, Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs, kann 2-6 Monate nach der Medikationsberatung erfolgen. Diese Beratung ist mit einer Vergütung von € 17,55 abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen SPZN 17716837.
Höchst vorsorglich regen wir an, dass für Abrechnungsvorgänge mit Privatpatient*innen vorab eine Einwilligungserklärung gegenüber der Apotheke abgegeben wird.
- Vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung
- Prozessbeschreibung
- Prozessbeschreibung im Power-Point-Format
- Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
- Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Standardarbeitsanweisung – Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie
- Abrechnung
Fragen und Antworten
Im Folgenden werden Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zur pDL "Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie" zusammengestellt. Die Fragen sind entsprechend den Themengebieten der pDL sortiert. Diese Seite wird laufend ergänzt und ggf. aktualisiert. Schauen Sie doch einfach, ob auch Ihre Frage dabei ist.

Voraussetzungen und Vorbereitung für die Dienstleistung
Ist die Weiterbildung "Onkologische Pharmazie" der BAK ausreichend für die Erbringung der pDL?
Die pharmazeutische Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ hat zum Ziel, die Arzneimitteltherapiesicherheit bei Patient*innen mit oraler Antitumortherapie zu verbessern. Diese pharmazeutische Dienstleistung umfasst die Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten der oralen Antitumortherapie. Die Teilleistung „Erweiterte Medikationsberatung“ beinhaltet eine Arzneimittelerfassung mittels Brown-Bag-Gespräch sowie eine anschließende pharmazeutische Arzneimitteltherapiesicherheits(AMTS)-Prüfung auf arzneimittelbezogene Probleme (ABP).
Um die pharmazeutische Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ umfassend durchführen zu können, wurde sich auf die folgenden Voraussetzungen zur Erbringung der Dienstleistung geeinigt:
Es sind nur approbierte Apotheker*innen zur Erbringung dieser Dienstleistung berechtigt. Sie müssen eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ oder eine mindestens gleichwertige Fort- oder Weiterbildung absolviert haben.
Dies liegt darin begründet, dass ein wesentlicher Bestandteil dieser pharmazeutischen Dienstleistung die Medikationsanalyse Typ 2a ist. Das Curriculum der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ bzw. vergleichbare Inhalte sind derzeit kein Bestandteil der Weiterbildung „Onkologische Pharmazie“ der Bundesapothekerkammer. Daher ist diese Weiterbildung nicht ausreichend, um die pharmazeutische Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ erbringen zu können.
Anspruchsberechtigte Personen
Können Personen die pharmazeutische Dienstleistung "pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie" erhalten, die bereits seit mehr als 6 Monaten ihre orale Antitumortherapie anwenden?
Dies ist nicht möglich, da nur folgende Personen anspruchsberechtig sind:
- Versicherte Personen einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn mit einer ambulanten oralen Antitumortherapie sowie
- Versicherte Personen, die eine weitere ärztlich verordnete orale Antitumortherapie als ambulante Folgetherapie beginnen (Neuverordnung eines oralen Antitumortherapeutikums) einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn der Folgetherapie.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der pharmazeutischen Dienstleistung "Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation" bleiben hiervon unberührt. Personen, die seit mehr als 6 Monaten ihre orale Antitumortherapie anwenden können somit bei Einnahme von insgesamt mindestens 5 Arzneimitteln (aktuell und voraussichtlich über die nächsten 28 Tage) die pDL "Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation" erhalten
Honorierung und Abrechnung
Kann die pharmazeutische Dienstleistung "Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie" zeitgleich mit der pDL "Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation" durchgeführt und abgerechnet werden?
Eine gleichzeitige Erbringung, also die Durchführung eines Brown-Bag-Gespräches, einer pharmazeutischen AMTS Prüfung und eines Abschlussgespräches und dann Abrechnung dieser Leistung als zwei pharmazeutische Dienstleistungen ist nicht möglich.
Personen, die zu ihrer oralen Antitumortherapie aktuell und voraussichtlich auch über die nächsten 28 Tage insgesamt mindestens 5 Arzneimittel (verschiedene ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa) in der Dauermedikation einnehmen bzw. anwenden, können zusätzlich die pharmazeutische Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polypharmazie“ in Anspruch nehmen. Dies setzt einen erneuten Bedarf an der Arzneimittelerfassung und einer anschließenden pharmazeutischen Arzneimitteltherapiesicherheits (AMTS)-Prüfung auf arzneimittelbezogene Probleme (ABP) voraus. Wann und ob dieser Bedarf besteht, stellt der Apotheker aufgrund seiner heilberuflichen Kenntnis selbst fest.
Revision
- 15.02.2023: Ergänzung der Abrechnungsdaten in der Lang- und Kurzfassung der Vereinbarung
- 07.09.2022: Korrektur der Langfassung der Vereinbarung in Bezug auf den Datenschutz
- 11.07.2022: Die Langfassung der Vereinbarung steht ab sofort als beschreibbares Dokument zur Verfügung
- 11.07.2022: Die Dokumente zur Vereinbarung enthalten einen Hinweis zur Abrechnung ohne Abschlussgespräch