Assistierte Telemedizin (aTM)
Assistierte Telemedizin (aTM) unterstützt Patientinnen und Patienten dabei, eine Videosprechstunde in Ihrer Apotheke zu nutzen – oder mithilfe eines strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens zu prüfen, ob eine Videosprechstunde geeignet ist. Apotheken können somit jeweils eine von drei Leistungen anbieten und abrechnen:
- a) ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren oder
- b) eine Videosprechstunde oder
- c) ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und eine Videosprechstunde.
Jede gesetzlich oder privat versicherte Person, die Assistenz bei einer telemedizinischen Leistung benötigt, kann eine aTM-Leistung in der Apotheke in Anspruch nehmen. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die über kein geeignetes Endgerät verfügen oder aufgrund von besonderen Bedarfen und Bedürfnissen praktische oder technische Hilfestellungen benötigen. Auch bei einem dringenden Fall kann die Leistung angeboten werden.
Es ist sinnvoll, wenn die Apotheke vor allem Videosprechstunden mit Arztpraxen in räumlicher Nähe zur Apotheke vermittelt. So können mögliche Folgetermine dann problemlos vor Ort erfolgen. Im Idealfall klären Apotheken vorab mit den Ärztinnen und Ärzten, wie Angebot und Zusammenarbeit bei der aTM aussehen. Dabei gilt natürlich die freie Arzt- und Apothekenwahl der Patientinnen und Patienten sowie das Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot.
Ende 2023 hatte der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen. Im Jahr 2024 trat es in Kraft – und führte somit die assistierte Telemedizin (aTM) in § 129 Absatz 5h Satz 2 Nummer 1.-3. SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) ein. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurden gesetzlich beauftragt, sich auf Inhalte der aTM zu verständigen und eine Ergänzung des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V zu verhandeln. Strittige Einzelheiten zur Vergütung wurden von der Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 SGB V am 16. April 2026 entschieden. Nach einem Beschluss einer DAV-Mitgliederversammlung am 9. Juni 2026 tritt die Vereinbarung am 1. Juli 2026 in Kraft.
Der DAV hat für alle Mitgliedsapotheken umfangreiches Informationsmaterial erarbeitet, das verschiedene organisatorische, pharmazeutische, technische und abrechnungstechnische Aspekte der Leistungserbringung umfasst.