Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
Durch die Dienstleistung „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ erhalten Patientinnen und Patienten ein Angebot, ihre Inhalationstechnik nach einem standardisierten Prozess qualitätsgesichert zu üben.
Die Dienstleistung zielt darauf ab, die Arzneimittelanwendung von Inhalativa zu verbessern und die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) zu erhöhen. Die Therapietreue soll optimiert werden, um die Therapieziele besser zu erreichen.
Antworten zu Fragen rund um das Thema "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik" finden Sie im FAQ

Die „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ beginnt mit einer praktischen Demonstration der Anwendung des Inhalativums. Anschließend üben Patientinnen und Patienten die korrekte Inhalationstechnik. Dabei werden mögliche Anwendungsfehler identifiziert und gelöst. Insbesondere Folgendes wird auf Richtigkeit geprüft: Zustand des Gerätes, Vorbereitung der Inhalation, die Inhalation selbst sowie das Beenden.
Ziele sind:
- Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) durch Erkennen und Lösen bestehender oder die Prävention potenzieller arzneimittelbezogener Probleme
- Erhöhung der Effektivität der Arzneimitteltherapie
- Verbesserung der Qualität der Arzneimittelanwendung
- Förderung der Therapietreue
- Verbesserung des Erreichens von Therapiezielen
- Förderung der Therapieakzeptanz und Gesundheitskompetenz der versicherten Person
Die vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung sowie Prozessbeschreibung in Form eines Flussdiagramms finden Sie hier:
Die Leistung wird vom pharmazeutischen Personal mit abgeschlossener Ausbildung erbracht; eine Zusatzqualifikation ist nicht erforderlich.
Empfehlenswert ist die Durchführung in einem geeigneten separaten Raum bzw. einem abgeschirmten Bereich, der eine vertrauliche Beratung ermöglicht.
Vor der Durchführung sollten folgende praktische Vorbereitungen getroffen werden:
- Materialien beschaffen und bereitlegen („Dummy-Arzneimittel“ bzw. Placebos von regelmäßig verordneten Inhalatortypen, Arbeitshilfen)
- Festlegung von Verantwortlichkeiten und Arbeitsabläufen im Team (wer, was, wann und wie?)
- Für die Terminvergabe Stoßzeiten vermeiden. Wenn eine Wiederholung der Einweisung mit Üben nach mehr als einem Jahr geplant ist, klären, wie und durch wen Kontakt aufgenommen werden soll.
Anspruchsberechtigt sind:
- Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren mit Neuverordnung von Devices bzw. Device-Wechsel oder
- Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren, die während der letzten 12 Monate laut Selbstauskunft keine Einweisung mit praktischer Übung mit dem entsprechenden Device in einer Arztpraxis oder Apotheke erhalten haben und laut Selbstauskunft nicht in ein Disease-Management-Programm (DMP) Asthma oder COPD eingeschrieben sind
Für diese Dienstleistung wird zwischen dem Patienten bzw. der Patientin und der Apotheke eine Vereinbarung geschlossen. Darin werden unter anderem die Inhalte der Dienstleistung kurz beschrieben und die Voraussetzungen genannt. Es gibt eine Lang- und eine patientenverständlichere Kurzfassung. Die Kurzfassung gibt die wesentlichen Inhalte der Langfassung wieder. Wird die Kurzfassung verwendet, ist in der Fußzeile ein Hinweis zu ergänzen, wo die Langfassung der Vereinbarung zu finden ist. Diese kann zum Beispiel in der Apotheke ausgelegt oder auf der apothekeneigenen Homepage zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Unterschrift auf der Vereinbarung erklären die Patient*innen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Dienstleistung erfüllen (siehe Anspruchsberechtigte) und quittieren mit einer zweiten Unterschrift den Erhalt der Dienstleistung. Die unterschriebene Vereinbarung bleibt in der Apotheke, der/die Patient*in erhält eine Kopie.
Da sich der/die Patient*in bezüglich dieser pharmazeutischen Dienstleistung an die Apotheke, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde, bindet, reicht bei erneuter Erbringung dieser Dienstleistung eine weitere Quittierung des Erhalts und die Bestätigung der Anspruchsvoraussetzungen. Diese ist zusammen mit der Vereinbarung aufzubewahren.
Eine gesonderte Einwilligungserklärung zum Datenschutz ist nur für die Abrechnung von Privatpatient*innen empfohlen.
Die Dienstleistung besteht aus einer standardisierten Einweisung in die korrekte Inhalativa-Anwendung mit praktischer Demonstration und dem Üben der Inhalationstechnik. Die einzelnen Teilschritte der Durchführung werden im Folgenden näher beschrieben.
Ansprache und Vereinbarung
Es empfiehlt sich, Versicherte bei der Verordnung eines Inhalativums auf die pharmazeutische Dienstleistung anzusprechen (Empfehlung: Automatisierter Hinweis zur Dienstleistung bei Abgabe von Inhalativa durch Programmierung in der Apotheken-Software und Dokumentation der Ansprache in der Patient*innendatei). Bei der Ansprache von Patienten bzw. Patientinnen empfiehlt es sich, den Nutzen und die Vorteile einer Einweisung sowie Übung der Inhalationstechnik zu erläutern (siehe Ziele der Leistung).
Vor bzw. zu Beginn ist eine schriftliche Vereinbarung mit der bzw. dem Versicherten zu treffen.
Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Vorbereitung des Patient*innengesprächs
Bei Verordnung eines neuen Devices ist der Patient bzw. die Patientin zeitgleich mit bzw. zeitnah nach der Abgabe einzuweisen. Die Einweisung und Übung sollte, wenn möglich, mit einem „Dummy“ bzw. Placebo des neu verordneten bzw. lt. Rabattvertrag abzugebenden Devices durchgeführt werden. Daher sollten im Vorfeld Placebos von regelmäßig verordneten bzw. abgegebenen Inhalatortypen/Devices beschafft und bereitgelegt werden. Wenn therapeutisch möglich, kann im Einzelfall der Patienten bzw. die Patientin die Inhalationstechnik mit seinem bzw. ihrem Device vorführen.
Ebenso sollten vorliegen:
- Arbeitshilfe Checkliste Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel
- Ausdruck der Vereinbarung (Kurz- oder Langfassung), auf der Patienten bzw. Patientinnen den Erhalt der Dienstleistung quittieren
Einweisung mit Übung
Ziel der Einweisung ist es, dass Patienten und Patientinnen die Anwendung eines neuen oder anderen Inhalationsdevices richtig erlernen bzw. Anwendungsfehler bei einem bereits bekannten Inhalationsdevice erkannt und behoben werden. Die erarbeiteten Empfehlungen basieren auf den Nationalen Versorgungsleitlinien COPD und Asthma (NVL COPD und Asthma).
Zunächst erfolgt die Einweisung und Demonstration der Anwendung durch das pharmazeutische Personal.
Mit der Arbeitshilfe Checkliste Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel wird die korrekte Anwendung der Inhalativa während der Demonstration durch den Patienten bzw. die Patientin überprüft und dokumentiert. Im Anschluss werden Anwendungsfehler besprochen und die korrekte Anwendung geübt.
Checkliste Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel
Bei Bedarf können für den Patienten bzw. die Patientin verständliche Informationen bzw. Anleitungen mitgegeben werden, die auf das jeweilige Device zugeschnitten sind. (Links und Downloads)
Im Anschluss quittiert der Patient bzw. die Patientin den Erhalt der Dienstleistung.
Die hier beschriebene Einweisung wird detailliert in den Arbeitshilfen der BAK erläutert:
SOP Patientenberatung zur korrekten Anwendung inhalativer Arzneimittel
Ergänzende Informationen zur SOP Patientenberatung zur korrekten Anwendung inhalativer Arzneimittel
Dokumentation
Die Dokumentation der Dienstleistung erfolgt mit der Checkliste Korrekte Anwendung inhalativer Arzneimittel. Diese wird neben der unterschriebenen Vereinbarung und der Quittierung in der Apotheke aufbewahrt.
Die Dienstleistung „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik“ wird mit 20 Euro netto honoriert. Die Dienstleistung wird über das Sonderkennzeichen „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ (SPZN 17716783) abgerechnet. Höchst vorsorglich regen wir an, dass für Abrechnungsvorgänge mit Privatpatient*innen vorab eine Einwilligungserklärung gegenüber der Apotheke abgegeben wird.
Prozessbeschreibung im Power-Point-Format
Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
SOP Patientenberatung zur korrekten Anwendung inhalativer Arzneimittel
Ergänzende Informationen zur SOP Patientenberatung zur korrekten Anwendung inhalativer Arzneimittel
Das Gesamtdokument umfasst alle Inhalte der einzelnen Abschnitte des Akkordeons. Zur Nutzung muss das Dokument ggf. heruntergeladen werden. Die Links im Gesamtdokument führen auf die jeweiligen Arbeitsmaterialien.
Fragen und Antworten
Im Folgenden werden Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zur pDL "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik" zusammengestellt. Die Fragen sind entsprechend den Themengebieten der pDL sortiert. Diese Seite wird laufend ergänzt und ggf. aktualisiert. Schauen Sie doch einfach, ob auch Ihre Frage dabei ist.

Leistung
Gemäß der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung gilt, dass die Einweisung der versicherten Person auf Basis der Nationalen Versorgungs-Leitlinien (NVL) COPD und Asthma zu erfolgen hat. Ist die Erbringung der Dienstleistung damit auf diese beiden Indikationen beschränkt?
In der Leistungsbeschreibung gem. Schiedsspruch wird auf die NVL Asthma/COPD verwiesen, da diese die Einweisung in die Anwendung von Inhalativa unter Beteiligung der Apotheke thematisiert. Im Rahmen der Verhandlungen mit der Schiedsstelle führte der DAV diese NVL an, um für die Einführung dieser Dienstleistung zu argumentieren. Der Anspruch auf diese Dienstleistung wurde, wie auch in § 3 des Schiedsspruchs beschrieben, erweitert bzw. nicht auf die Indikationen Asthma/COPD beschränkt, sondern an das Device/den Device-Wechsel gekoppelt.
Siehe dazu auch unter Anspruchsberechtigte Personen: „Kann die pharmazeutische Dienstleistung "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik" nur für Inhalativa zur Therapie von Asthma und COPD oder auch für Inhalativa mit anderen Indikationen, wie z. B. einen Levodopa-haltigen Pulverinhalator, erbracht werden?“
Anspruchsberechtigte Personen
Gilt ein Austausch nach Rabattvertrag jeweils als Device-Wechsel und haben Patient*innen somit einen erneuten Anspruch auf die pharmazeutische Dienstleistung "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik"?
Die im Schiedsspruch formulierte Anspruchsberechtigung bei Device-Wechsel ist als Wechsel des Device- bzw. Inhalator-Typen zu verstehen. Im Rahmen eines Austauschs gem. Rabattvertrag ist ein Wechsel des Device-Typen nicht unbedingt aber unter bestimmten Umständen möglich. Ein solcher Device-Wechsel ist hinsichtlich pharmazeutischer Bedenken kritisch zu überprüfen. Ergeben sich dadurch Risiken für den Patienten, sollten pharmazeutische Bedenken gegen den Wechsel geltend gemacht werden. Wird das Risiko als gering eingestuft und keine pharmazeutischen Bedenken geäußert, besteht ein erneuter Anspruch des Versicherten, durch den Wechsel des Device-Typen. Dies ist u.a. für die Wirkstoff-Kombination Salmeterol/Fluticason der Fall, hier sind z.B. Devices vom Typ Diskus, Easyhaler bzw. Elpenhaler austauschbar, da alle als Inhalationspulver im ABDA-Artikelstamm aufgeführt sind. Der Anspruch besteht unabhängig vom zeitlichen Abstand bei jedem Wechsel des Device-Typen.
Kann die pharmazeutische Dienstleistung "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik" bei unterschiedlichen Inhalator-Typen (Bsp. Dosieraerosol und Pulverinhalator) für jedes Device einzeln erbracht werden?
Ja. Bei inhalativen Arzneimitteln mit unterschiedlichen Device-Typen kann diese pDL für jedes Device erbracht und abgerechnet werden . Siehe auch vorhergehende Frage - Anspruch auf pDL bei Austausch nach Rabattvertrag.
Besteht ein Anspruch auf die pharmazeutische Dienstleistung „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ wenn
A) wenn eine Verordnung über ein Medizinprodukt zur Inhalation vorliegt, z.B. elektrische Inhalationsgeräte oder Inhalationshilfen oder
B) eine Verordnung über eine Lösung für einen Vernebler vorliegt?
Nein. Der Anspruch auf diese pharmazeutische Dienstleistung ist gebunden an ein verordnetes Arzneimittel bzw. Inhalativum, das bereits ein Device zu Applikation beinhaltet.
Kann die pharmazeutische Dienstleistung "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik" bei der Verordnung einer Inhalierhilfe (Bsp. Vortex) für das Inhalationsdevice und die Inhalierhilfe getrennt erbracht und abgerechnet werden?
Bei der Anwendung von Hilfsmitteln zur Inhalation (Hilfsmittelversorgung, z.B. Vortex) kann die Dienstleistung nicht erbracht werden.
Kann die pharmazeutische Dienstleistung "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik" nur für Inhalativa zur Therapie von Asthma und COPD oder auch für Inhalativa mit anderen Indikationen, wie z. B. einen Levodopa-haltigen Pulverinhalator, erbracht werden?
Die Dienstleistung kann grundsätzlich bei Anwendung inhalativer Arzneimittel erbracht werden. Eine Beschränkung auf die Indikationen Asthma und COPD besteht nicht.
Gibt es analog der Definition anspruchsberechtigter versicherter Personen der pharmazeutischen Dienstleistung "Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck" auch eine Auflistung von ATC-Codes für die Dienstleistung "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik"?
Anders als in der Leistungsbeschreibung der pharmazeutischen Dienstleistung „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck" enthält die pDL "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik" keine Auflistung von ATC-Codes (vgl. auch § 3 Definition anspruchsberechtigte versicherte Personen der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Die Dienstleistung kann für alle inhalativen Arzneimittel erbracht werden.
Siehe dazu auch FAQ Kann die pharmazeutische Dienstleistung "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik" nur für Inhalativa zur Therapie von Asthma und COPD oder auch für andere Inhalativa, wie z. B. das Levodopa-haltige Präparat Inbrija ®, erbracht werden?
Wenn Versicherte gegenüber der Apotheke bestätigen, dass sie nicht in ein Disease-Management-Programm (DMP) Asthma oder COPD eingeschrieben sind, kann es dann Schwierigkeiten bei der Abrechnung für die Apotheke geben (Retaxationen), falls Versicherte unwissend in einem solchen DMP-Programm eingeschrieben sind?
In diesem Fall besteht für Apotheken keine Retaxationsgefahr. Apotheken dürfen sich auf die Angaben des Versicherten verlassen. Konsequenzen für Versicherte können nicht abgeschätzt werden. Grundsätzlich gilt, dass Versicherte, die in einem DMP Asthma oder COPD eingeschrieben sind, auch bei Neuverordnung von Devices zur Anwendung inhalativer Arzneimittel einen Anspruch auf die „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ haben. Versicherte in diesen DMP-Programmen haben jedoch nur keinen Anspruch auf die Wiederholung alle 12 Monate.
Vereinbarung über die Dienstleistung
Personen ab 6 Jahren haben Anspruch auf die pharmazeutische Dienstleistung „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik". Ab welchem Alter kann der/die Versicherte die Vereinbarung sowie die Quittierung des Erhalts selbst unterschreiben?
Als Orientierungswert wird gemeinhin angenommen, dass Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen. Da es sich bei der pharmazeutischen Dienstleistung nicht um einen schweren Eingriff handelt, ist davon auszugehen, dass Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr den dazugehörigen Vertrag selbst unterzeichnen können. Analog ist auch die Unterzeichnung der Quittierung des Erhalts einzustufen. Zudem ist im Falle der gesetzlichen Vertretung (Versicherte < 14 Jahre) die Unterschrift eines Elternteils ausreichend, da bei einfachen Rechtgeschäften ein Elternteil das andere vertreten kann.
Praktische Durchführung der Dienstleistung
In welchen Fällen sollte das Üben der Inhalationstechnik mit einem Dummy erfolgen und in welchen mit dem Arzneimittel der Patient*innen? Können die Mundstücke der Dummy-Geräte gewechselt werden, um Müll durch Dummy-Geräte zu reduzieren?
Es liegt im Ermessen des durchführenden pharmazeutischen Personals, ob es im Einzelfall therapeutisch vertretbar ist, dass Patient*innen die Übung mit dem eigenen Arzneimittel durchführen. Praktisch ist dies abzuwägen, insbesondere, wenn der passende Dummy des Inhalatortypen in der Apotheke nicht vorliegt. Mundstücke zum Wechseln für die Dummies können eine hygienische und nachhaltige Alternative sein, jedoch werden aktuell nach unserer Kenntnis von den pharmazeutischen Herstellern keine Wechselmundstücke zur Verfügung gestellt, noch stehen zuverlässige Desinfektionsverfahren zur Verfügung, die in der Apotheke durchgeführt werde können.
Revision
- 15.02.2023: Ergänzung der Abrechnungsdaten in der Lang- und Kurzfassung der Vereinbarung
- 07.09.2022: Korrektur der Langfassung der Vereinbarung in Bezug auf den Datenschutz
- 11.07.2022: Die Langfassung der Vereinbarung steht ab sofort als beschreibbares Dokument zur Verfügung