Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten
Die „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“ zielt darauf ab, die Arzneimitteltherapiesicherhet (AMTS) bei Patient*innen nach Organtransplantation zu verbessern. Potentielle arzneimittelbezogene Probleme (ABP) sollen erkannt und gelöst bzw. verhindert werden. Dies ermöglicht es die Effektivität der Arzneimitteltherapie sowie der Qualität der Arzneimittelanwendung zu optimieren. Auch die Förderung der Therapietreue und der Zusammenarbeit der Heilberufler*innen wird adressiert.
Diese pharmazeutische Dienstleistung umfasst die „Erweiterte Medikationsberatung“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten der immunsuppressiven Therapie nach Organtransplantation. Bei Bedarf erhält der Patient bzw. die Patientin ein weiteres Beratungsgespräch 2 bis 6 Monate im Anschluss an die Medikationsberatung.

Die „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“ besteht zum einen aus den unter der Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ beschriebenen Leistungen. Hierbei wird besornders an die immunsuppressive Therapie nach Organtransplantation adressiert. Zusätzlich erfolgt bei Bedarf 2 bis 6 Monate später ein weiteres Gespräch mit dem Patienten bzw. der Patientin, um mögliche Probleme mit der immunsuppressiven Medikation zu erkennen und zu lösen sowie die Therapietreue zu stärken.
Folgende Ziele werden mit dieser Dienstleistung verfolgt:
- Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) durch Erkennen und Lösen bestehender oder Prävention potenzieller arzneimittelbezogener Probleme (ABP)
- Erhöhung der Effektivität der Arzneimitteltherapie
- Verbesserung der Qualität der Arzneimittelanwendung
- Förderung der Therapietreue
- Förderung der Verbreitung eines AMTS-geprüften Medikationsplans
- Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen stärken
Die vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung sowie Prozessbeschreibung in Form eines Flussdiagramms finden Sie hier:
Vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung
Prozessbeschreibung (folgt)
Es sind nur Apotheker*innen berechtigt diese Dienstleistung zu erbringen. Sie müssen eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ absolviert haben. Die folgenden mindestens gleichwertigen Fort- und Weiterbildungen werden derzeit ebenfalls als Qualifikation akzeptiert:
- ATHINA
- ARMIN
- Apo-AMTS
- Medikationsmanager BA KlinPharm
- Weiterbildung Geriatrische Pharmazie
- Weiterbildung Allgemeinpharmazie
Nach Aufforderung der Krankenkasse ist eine gültige Bescheinigung über eine der genannten Fort- bzw. Weiterbildungen vorzuweisen.
Für freiwillige, themenvertiefende Fortbildungen steht das Curriculum „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“ zur Verfügung, das von der Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer am 23.11.2022 verabschiedet wurde. Fortbildungen auf dieser Grundlage bzw. in Anlehnung daran sind von mehreren Apothekerkammern geplant.
Die Patient*innengespräche sollten in einem geeigneten Raum bzw. einem abgeschirmten Bereich, der eine vertrauliche Beratung ermöglicht, durchgeführt werden.
Sind die formalen Anforderungen erfüllt, sollten folgende Aspekte bedacht werden, um eine reibungslose Durchführung der pharmazeutischen Dienstleistung zu ermöglichen:
- Materialien beschaffen und bereitlegen (Gesprächsleitfaden, Arbeitshilfen)
- Festlegung von Verantwortlichkeiten und Arbeitsabläufen im Team (wer, was, wann und wie?)
- Terminvergabe: Stoßzeiten vermeiden
Anspruchsberechtigt sind:
- Versicherte Personen einmalig im ersten halben Jahr nach Organtransplantation, die mit einer immunsuppressiven Therapie ambulant beginnen oder
- Versicherte Personen, deren immunsuppressive Therapie sich aufgrund einer Neuverordnung eines Immunsuppressivums ändert; einmalig im ersten halben Jahr nach Therapieänderung.
Um eine Neuverordnung eines Immunsuppressivums handelt es sich, wenn laut Selbstauskunft der versicherten Person dieser Arzneistoff in den letzten 6 Monaten nicht angewendet wurde. Bei paralleler Erst-/Neuverordnung mehrerer Immunsuppressiva nach Organtransplantation wird für alle Arzneimittel eine gemeinsame pharmazeutische Dienstleistung angeboten und abgerechnet.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ bleiben hiervon unberührt.
Für die Erbringung der Dienstleistung wird zwischen dem Patienten bzw. der Patientin und der Apotheke eine Vereinbarung geschlossen. Darin werden unter anderem die Inhalte der Dienstleistung kurz beschrieben und die Voraussetzungen genannt. Es gibt eine Lang- und eine patientenverständlichere Kurzfassung. Die Kurzfassung gibt die wesentlichen Inhalte der Langfassung wieder. Wird die Kurzfassung verwendet, ist in der Fußzeile ein Hinweis zu ergänzen, wo die Langfassung der Vereinbarung zu finden ist. Diese kann zum Beispiel in der Apotheke ausgelegt oder auf der apothekeneigenen Homepage zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Unterschrift auf der Vereinbarung erklären die Patient*innen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Dienstleistung erfüllen (siehe Anspruchsberechtigte Personen) und quittieren mit einer zweiten Unterschrift den Erhalt der Dienstleistung. Die unterschriebene Vereinbarung bleibt in der Apotheke, der/die Patient*in erhält eine Kopie.
Da sich der Patient bzw. die Patientin bezüglich dieser pharmazeutischen Dienstleistung an die Apotheke, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde, bindet, reicht bei erneuter Erbringung dieser Dienstleistung eine weitere Quittierung des Erhalts und die Bestätigung der Anspruchsvoraussetzungen. Diese ist zusammen mit der Vereinbarung aufzubewahren.
Eventuelle Rücksprachen mit dem Arzt bzw. der Ärztin, ebenso wie der Übersendung des Ergebnisberichts an den hauptbetreuenden Arzt bzw. die hauptbetreuende Ärztin, muss die Patientin bzw. der Patient ebenfalls zustimmen. Dafür ist die Entbindung der Heilberufler*innen von der Schweigepflicht zu unterzeichnen. Hierfür wurde eine Schweigepflichtentbindung formuliert. Das Dokument hierfür ist in beiden Vereinbarungsversionen enthalten. Falls Patient*innen der Schweigepflichtentbindung nicht zustimmen, kann die Dienstleistung trotzdem erbracht werden.
Eine gesonderte Einwilligungserklärung zum Datenschutz ist nur für die Abrechnung mit Privatpatient*innen empfohlen.
Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
Detaillierte Informationen werden aktuell erstellt. Bitte nutzen Sie vorerst die Dokumente der pharmazeutischen Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“.
Die Dienstleistung ist als Gesamtleistung mit einer Vergütung von € 90,- netto abrechenbar. Kommt das vereinbarte Abschlussgespräch nicht zustande, hat mindestens ein weiterer telefonischer Kontaktversuch durch die Apotheke zu erfolgen. Ist auch dieser nicht erfolgreich, erfolgt das Versenden des Berichtes an den hauptbetreuenden Arzt bzw. die hauptbetreuende Ärztin, sofern die Patientin bzw. der Patient hierzu eingangs seine Einwilligung erteilt hat. Nach entsprechendem Kontaktversuch gilt die Dienstleistung für die Abrechnung als vollständig erbracht.
Eine Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen „Erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie“ (SPZN 17716843).
Eine erneute, auf die ambulante immunsuppressive Therapie zugeschnittene, Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs, kann 2-6 Monate nach der Medikationsberatung erfolgen. Hierfür ist eine Vergütung von € 17,55 abrechenbar. Die Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen SPZN 17716866.
Höchst vorsorglich regen wir an, dass für Abrechnungsvorgänge mit Privatpatient*innen vorab eine Einwilligungserklärung gegenüber der Apotheke abgegeben wird.
Fragen und Antworten
Im Folgenden werden Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zur pDL "Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten" zusammengestellt. Die Fragen sind entsprechend den Themengebieten der pDL sortiert. Diese Seite wird laufend ergänzt und ggf. aktualisiert. Schauen Sie doch einfach, ob auch Ihre Frage dabei ist.

Anspruchsberechtigte Personen
Welche Personen können die pDL „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“ in Anspruch nehmen?
Anspruchsberechtigt sind nach § 3 Satz 1 des Anhangs zu Anlage 11 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V – Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten – versicherte Personen nach Organtransplantation, die mit einer immunsuppressiven Therapie ambulant beginnen oder deren immunsuppressive Therapie sich aufgrund einer Neuverordnung eines Immunsuppressivums ändert. Mangels weitergehender Konkretisierungen des Begriffs „Organtransplantierte“ durch die Rahmenvertragsparteien ergibt sich der Organ-Begriff aus der der Legaldefinition des § 1a Nummer 1 TPG. Danach sind Organe,
„mit Ausnahme der Haut, alle aus verschiedenen Geweben bestehenden, differenzierten Teile des menschlichen Körpers, die in Bezug auf Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen eine funktionale Einheit bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen Gewebe eines Organs, die unter Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Blutgefäßversorgung zum gleichen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen Körper verwendet werden können, mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne des § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind.“
Das bedeutet, dass die Haut – obgleich medizinisch als Organ zu bezeichnen – rechtlich kein Organ ist und insofern eine Hauttransplantation nicht die Leistungsberechtigung eröffnet.
Aus der in § 1a Nummer 2 TPG genannten Aufzählung ergibt sich, dass Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm jedenfalls Organe sind.
Organ ist auch die Gebärmutter (Bundestag-Drucksache 19/16623 vom 20.01.2020).
Darüber hinaus sind alle lebenswichtigen Organe und Organteile und einzelne Gewebe eines Organs als Organ anzusehen, wenn die Anforderungen an Struktur und Blutgefäßversorgung aufrecht erhalten bleiben, z.B. Lebersegmente und Lungenlappen (Bundestag-Drucksache 13/4355; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 1a TPG, Rdnr. 3).
Revision
- 15.02.2023: Ergänzung der Abrechnungsdaten in der Lang- und Kurzfassung der Vereinbarung
- 07.09.2022: Korrektur der Langfassung der Vereinbarung in Bezug auf den Datenschutz
- 11.07.2022: Die Langfassung der Vereinbarung steht ab sofort als beschreibbares Dokument zur Verfügung
- 11.07.2022: Die Dokumente zur Vereinbarung enthalten einen Hinweis zur Abrechnung ohne Abschlussgespräch