Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten

Patient*innen, die ambulant ein Immunsuppressivum nach einer Organtransplantation neu verordnet bekommen, haben Anspruch auf eine „Erweiterte Medikationsberatung“ in der Apotheke („Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“). Im persönlichen Gespräch mit der/dem Patient*in werden neben den bei dieser Leistung genannten Aspekten zudem die Besonderheiten der immunsuppressiven Therapie nach Organtransplantation adressiert. Bei Bedarf erfolgt zwei bis sechs Monate nach der „Erweiterten Medikationsberatung“ in der Apotheke ein Folgegespräch, um potenzielle Anwendungsprobleme, Probleme bei der Therapietreue oder Nebenwirkungen mit der/dem betroffenen Patient*in zu besprechen.

Damit Sie mit dieser pDL sofort durchstarten können, finden Sie unter „Materialien für die Durchführung“ alle notwendigen Materialien. „Ergänzende Materialien“ (z. B. Leistungs-/Prozessbeschreibungen, SOPs etc.) finden Sie separat.

Antworten auf wichtige Fragen rund um diese pDL finden Sie im FAQ-Bereich.

Materialien für die Durchführung

Halten Sie folgende notwendige Materialien für die Durchführung in Ihrer Apotheke griffbereit:

Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten

Ergänzende Materialien

Folgende Materialien umfassen relevante rechtliche und inhaltliche Hintergründe und dienen Ihrer umfassenden Information:

Vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung

Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten

Die Dienstleistung im Überblick

Die „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“ besteht zum einen aus den unter der Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ beschriebenen Leistungen. Hierbei wird besornders an die immunsuppressive Therapie nach Organtransplantation adressiert. Zusätzlich erfolgt bei Bedarf 2 bis 6 Monate später ein weiteres Gespräch mit dem Patienten bzw. der Patientin, um mögliche Probleme mit der immunsuppressiven Medikation zu erkennen und zu lösen sowie die Therapietreue zu stärken.

Folgende Ziele werden mit dieser Dienstleistung verfolgt:

  • Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) durch Erkennen und Lösen bestehender oder Prävention potenzieller arzneimittelbezogener Probleme (ABP)
  • Erhöhung der Effektivität der Arzneimitteltherapie
  • Verbesserung der Qualität der Arzneimittelanwendung
  • Förderung der Therapietreue
  • Förderung der Verbreitung eines AMTS-geprüften Medikationsplans
  • Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen stärken

Die vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung sowie Prozessbeschreibung in Form eines Flussdiagramms finden Sie hier:

Vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung

Prozessbeschreibung (folgt)

Es sind nur Apotheker*innen berechtigt diese Dienstleistung zu erbringen. Sie müssen eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer „Medikations­analyse, Medikationsmanagement als Prozess“ absolviert haben. Die folgenden mindestens gleichwertigen Fort- und Weiterbildungen werden derzeit ebenfalls als Qualifikation akzeptiert:

  • ATHINA
  • ARMIN
  • Apo-AMTS
  • Medikationsmanager BA KlinPharm
  • Weiterbildung Geriatrische Pharmazie
  • Weiterbildung Allgemeinpharmazie

Nach Aufforderung der Krankenkasse ist eine gültige Bescheinigung über eine der genannten Fort- bzw. Weiterbildungen vorzuweisen.

Für freiwillige, themenvertiefende Fortbildungen steht das Curriculum „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“ zur Verfügung, das von der Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer am 23.11.2022 verabschiedet wurde. Fortbildungen auf dieser Grundlage bzw. in Anlehnung daran sind von mehreren Apothekerkammern geplant.

Die Patient*innengespräche sollten in einem geeigneten Raum bzw. einem abgeschirmten Bereich, der eine vertrauliche Beratung ermöglicht, durchgeführt werden.

Sind die formalen Anforderungen erfüllt, sollten folgende Aspekte bedacht werden, um eine reibungs­lose Durchführung der pharmazeutischen Dienstleistung zu ermöglichen:

  • Materialien beschaffen und bereitlegen (Gesprächsleitfaden, Arbeitshilfen)
  • Festlegung von Verantwortlichkeiten und Arbeitsabläufen im Team (wer, was, wann und wie?)
  • Terminvergabe: Stoßzeiten vermeiden

Anspruchsberechtigt sind:

  • Versicherte Personen einmalig im ersten halben Jahr nach Organtransplantation, die mit einer immunsuppressiven Therapie ambulant beginnen oder
  • Versicherte Personen, deren immunsuppressive Therapie sich aufgrund einer Neuverordnung eines Immunsuppressivums ändert; einmalig im ersten halben Jahr nach Therapieänderung.

Um eine Neuverordnung eines Immunsuppressivums handelt es sich, wenn laut Selbstauskunft der versicherten Person dieser Arzneistoff in den letzten 6 Monaten nicht angewendet wurde. Bei paralleler Erst-/Neuverordnung mehrerer Immunsuppressiva nach Organtransplantation wird für alle Arzneimittel eine gemeinsame pharmazeutische Dienstleistung angeboten und abgerechnet.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ bleiben hiervon unberührt.

Für die Erbringung der Dienstleistung wird zwischen dem Patienten bzw. der Patientin und der Apotheke eine Vereinbarung geschlossen. Darin werden unter anderem die Inhalte der Dienstleistung kurz beschrieben und die Voraussetzungen genannt. Es gibt eine Lang- und eine patientenverständlichere Kurzfassung. Die Kurzfassung gibt die wesentlichen Inhalte der Langfassung wieder. Wird die Kurzfassung verwendet, ist in der Fußzeile ein Hinweis zu ergänzen, wo die Langfassung der Vereinbarung zu finden ist. Diese kann zum Beispiel in der Apotheke ausgelegt oder auf der apothekeneigenen Homepage zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Unterschrift auf der Vereinbarung erklären die Patient*innen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Dienstleistung erfüllen (siehe Anspruchsberechtigte Personen) und quittieren mit einer zweiten Unterschrift den Erhalt der Dienstleistung. Die unterschriebene Vereinbarung bleibt in der Apotheke, der/die Patient*in erhält eine Kopie.

Da sich der Patient bzw. die Patientin bezüglich dieser pharmazeutischen Dienstleistung an die Apotheke, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde, bindet, reicht bei erneuter Erbringung dieser Dienstleistung eine weitere Quittierung des Erhalts und die Bestätigung der Anspruchsvoraussetzungen. Diese ist zusammen mit der Vereinbarung aufzubewahren.

Eventuelle Rücksprachen mit dem Arzt bzw. der Ärztin, ebenso wie der Übersendung des Ergebnisberichts an den hauptbetreuenden Arzt bzw. die hauptbetreuende Ärztin, muss die Patientin bzw. der Patient ebenfalls zustimmen. Dafür ist die Entbindung der Heilberufler*innen von der Schweigepflicht zu unterzeichnen. Hierfür wurde eine Schweigepflichtentbindung formuliert. Das Dokument hierfür ist in beiden Vereinbarungsversionen enthalten. Falls Patient*innen der Schweigepflichtentbindung nicht zustimmen, kann die Dienstleistung trotzdem erbracht werden.  

Eine gesonderte Einwilligungserklärung zum Datenschutz ist nur für die Abrechnung mit Privatpatient*innen empfohlen.

Kurzfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten

Langfassung der Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten

Detaillierte Informationen werden aktuell erstellt. Bitte nutzen Sie vorerst die Dokumente der pharmazeutischen Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“.

Die Dienstleistung ist als Gesamtleistung mit einer Vergütung von € 90,- netto abrechenbar. Kommt das vereinbarte Abschlussgespräch nicht zustande, hat mindestens ein weiterer telefonischer Kontaktversuch durch die Apotheke zu erfolgen. Ist auch dieser nicht erfolgreich, erfolgt das Versenden des Berichtes an den hauptbetreuenden Arzt bzw. die hauptbetreuende Ärztin, sofern die Patientin bzw. der Patient hierzu eingangs seine Einwilligung erteilt hat. Nach entsprechendem Kontaktversuch gilt die Dienstleistung für die Abrechnung als vollständig erbracht.

Eine Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen „Erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie“ (SPZN 17716843).

Eine erneute, auf die ambulante immunsuppressive Therapie zugeschnittene, Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs, kann 2-6 Monate nach der Medikationsberatung erfolgen. Hierfür ist eine Vergütung von € 17,55 abrechenbar. Die Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen SPZN 17716866.

Höchst vorsorglich regen wir an, dass für Abrechnungsvorgänge mit Privatpatient*innen vorab eine Einwilligungserklärung gegenüber der Apotheke abgegeben wird.

Mehr erfahren

Fragen & Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die pharmazeutischen Dienstleistungen.

Revision

  • 31.01.2024: Aktualisierung der Kurzfassung der Vereinbarung
  • 15.02.2023: Ergänzung der Abrechnungsdaten in der Lang- und Kurzfassung der Vereinbarung  
  • 07.09.2022: Korrektur der Langfassung der Vereinbarung in Bezug auf den Datenschutz
  • 11.07.2022: Die Langfassung der Vereinbarung steht ab sofort als beschreibbares Dokument zur Verfügung
  • 11.07.2022: Die Dokumente zur Vereinbarung enthalten einen Hinweis zur Abrechnung ohne Abschlussgespräch

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