GHS – Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Gefahrstoffe sollen weltweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden – den Anstoß dafür gab die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) bereits 1992. Inhaltlich verabschiedet wurde GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) von der UN-Kommission im Dezember 2002.

Die EU hat sich mit der Verabschiedung der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP – Regulation on Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures) am 3. September 2008 dem neuen System angeschlossen. Diese Verordnung hat unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten Gültigkeit. Die deutsche Version – kurz: CLP-Verordnung – ist am 31.12.2008 im Amtsblatt der EU veröffentlich worden.

Die EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die die Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bilden, wurden zum 1. Juni 2015 zurückgezogen. Das europäische Chemikalienrecht steht seitdem auf zwei sich ergänzenden Säulen – der EG-REACH-Verordnung und der EG-CLP-Verordnung.

Neue Piktogramme

Zur Kennzeichnung werden insgesamt neun Symbole (Piktogramme) einzeln oder auch in Kombination verwendet. Dabei handelt es sich um eine rot umrandete Raute mit schwarzem Piktogramm auf weißem Grund. Die alten Gefahrensymbole (schwarz auf orangefarbigem Grund) mit Ausnahme des Andreaskreuzes finden sich in teilweise leicht abgeänderter Form wieder. Der Totenkopf warnt jetzt nur noch vor akut wirkenden Giften. Für chronische Gesundheitsgefahren gibt es ein eigenes Piktogramm. Hinzugekommen sind darüber hinaus ein Piktogramm mit Gaszylinder und ein Piktogramm mit Ausrufezeichen. CMR-Eigenschaften von Gefahrstoffen waren bisher an bestimmten R-Sätzen zu erkennen. Nun werden diese Stoffe mit dem Piktogramm für chronische Gesundheitsgefahren gekennzeichnet. Die Unterteilung der CMR-Stoffe in die Kategorien 1, 2 und 3 wurde abgelöst durch die Einteilung in die Kategorien 1A, 1B und 2.

Gefahrenpiktogramme gemäß EG-CLP-V (Pharmazeutische Zeitung Ausg. 47/2010)

Gefahrenklassen

Es haben sich durch die CLP-Verordnung eine Reihe von Änderungen in der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen ergeben. Für Stoffe mit physikalischen Gefahren haben sich die Einstufungsregeln bis auf die Gefahrenklasse „Explosivstoffe“ nur wenig geändert. Es sind jedoch Gefahrenklassen hinzugekommen, die es bisher nur im Bereich des Gefahrguttransportes gab, wie z. B. „Gase unter Druck“ und „pyrophore Flüssigkeiten/Feststoffe“. Größere Unterschiede bzw. eine strengere Einstufung gibt es bei den Gefahrenklassen „akute Toxizität“ und „Aspirationsgefahr“. Hinsichtlich der Umweltgefahren unterscheidet die CLP-Verordnung zwischen akuten und chronischen Wirkungen auf Gewässer. Eine Übersicht über alle Gefahrenklassen finden Sie unter "Hilfestellung für die Kennzeichung" als Download am Ende der Seite.

Physikalische Gefahren

  • Entzündbare Flüssigkeiten
  • Entzündbare Gase
  • Entzündbare Aerosole
  • Entzündbare Feststoffe
  • Oxidierende Gase
  • Oxidierende Flüssigkeiten
  • Oxidierende Feststoffe
  • Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
  • Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
  • Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • Organische Peroxide
  • Pyrophore Flüssigkeiten
  • Pyrophore Feststoffe
  • Gase unter Druck
  • Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Korrosiv gegenüber Metallen

Gesundheitsgefahren

  • Akute Toxizität
  • Aspirationsgefahr
  • Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
  • Keimzellmutagenität
  • Reproduktionstoxizität
  • Karzinogenität
  • Schwere Augenschädigung/Augenreizung
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität bei mehrmaliger Exposition
  • Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege

Umweltgefahr

  • Gewässergefährdung

Gefahrenkategorien und Signalwörter

Die Gefahrenklassen werden in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial eines Stoffes in Gefahrenkategorien unterteilt. So werden beispielsweise entzündbare Flüssigkeiten in Abhängigkeit vom Flammpunkt in drei Gefahrenkategorien unterteilt. Die Gefahrenkategorie wird als einfache Zahl dargestellt und kann weiter in Typen unterteilt werden (Großbuchstaben). Je nach Gefahrenkategorie wird einem Stoff ein bestimmtes Gefahrensymbol (Piktogramm) zugeordnet. Zusätzlich können Gefahrstoffe mit einem Signalwort gekennzeichnet sein. „Gefahr“ steht für eine schwerwiegende Gefahrenkategorie, „Achtung“ für die weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie. Die Kennzeichnungselemente für die Gefahrenklassen und Kategorien an den Beispielen "entzündbare Flüssigkeiten" sowie "Spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition" finden Sie hier:

Beispiele für Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit den entsprechenden Kennzeichnungselementen (PDF, 29 KB)

Gefahren- und Sicherheitshinweise

Der Gefahrenhinweis ist vergleichbar mit dem bisherigen R-Satz. Er besteht aus dem Buchstaben H und einer dreistelligen Zahl. An der ersten Ziffer kann man ablesen, zu welcher der drei großen Gefahrenklassen der Stoff gehört.

H2... Physikalische Gefahr
H3... Gesundheitsgefahr
H4... Umweltgefahr

Der Sicherheitshinweis ist vergleichbar mit dem bisherigen S-Satz. Er besteht aus dem Buchstaben P und einer dreistelligen Zahl. Die erste Ziffer hat dabei folgende Bedeutung:

P1... Allgemeines
P2... Prävention
P3... Reaktion
P4... Lagerung
P5... Entsorgung

Den H-Sätze sind bestimmte P-Sätze fest zugeordnet. Trägt ein Gefahrstoff mehrere H-Sätze, kann die Anzahl der Sicherheitshinweise sehr schnell auf über 10 verschiedene P-Sätze ansteigen. Der Abgebende hat aus den möglichen P-Sätzen die für den Endverbraucher erforderlichen auszuwählen. Insgesamt sollten nicht mehr als 6 P-Sätze auf einem Gefäß angebracht werden, es sei denn, das Gefährdungspotenzial des Stoffes erfordert dies. Das Abgabegefäß an den privaten Endverbraucher muss dabei stets mit einem P-Satz zur Entsorgung des Gefahrstoffs gekennzeichnet sein. Die Sorgfaltspflicht gebietet in diesem Fall ebenfalls die Kennzeichnung eines Gefahrstoffes mit den P-Sätzen P101 "Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung und Kennzeichnungsetikett bereithalten" sowie P102 "Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen". Eine Übersicht über alle Gefahrenklassen mit den dazugehörigen H- und P-Sätzen finden Sie oben rechts unter "Hilfestellung für die Kennzeichung" als Download.

Einstufung durch die Hersteller

Um hinsichtlich der Einstufung der Stoffe eine Vereinheitlichung zu erreichen, müssen die Inverkehrbringer ihre Einstufungen und Kennzeichnungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) melden. Die Informationen soll in Form eines Einstufungs- und Kennzeichnungsinventars gesammelt werden. Treten Abweichungen bei der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches auf, sollen sich die unterschiedlichen Inverkehrbringer auf eine Einstufung einigen.

Zur ECHA-Datenbank

EU-Legaleinstufungen

EU-Legaleinstufungen, wie es sie bisher in der EG-Stoffliste gab, werden künftig nur noch für die Eigenschaften „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“, „fortpflanzungsgefährdend“ und „atemwegssensibilisierend“ herbeigeführt. Allerdings ist der Anhang I der EG-Stoffrichtlinie mit Legaleinstufungen für ca. 3500 Stoffe in den Anhang VI der EG-CLP-Verordnung mit rechtlich verbindlicher Wirkung aufgenommen worden.

Woher bekommt die Apotheke die Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes?

  1. Der Hersteller gibt die neue Einstufung und Kennzeichnung auf dem Sicherheitsdatenblatt vor. Zu den Sicherheitsdatenblättern einiger Lieferanten kommen Sie hier.
  2. Es liegt eine Legaleinstufung für den Gefahrstoff vor. Diese ist im Anhang VI der CLP-Verordnung (Download der Verordnung oben rechts auf dieser Seite) zu finden.
  3. Der Anwender wandelt die alte Kennzeichnung mit Hilfe der Umwandlungstabelle im Anhang VII der CLP-Verordnung selbst um. Die direkte Umwandlung ist jedoch für einige Stoffe nicht möglich bzw. es müssen weitere Informationen über den Stoff vorliegen. Von dieser Möglichkeit sollte nur in Ausnahmefällen, in denen über die gängigen Quellen keine Informationen zu finden sind, Gebrauch gemacht werden.
GHS-Umsetzungshilfe für den Arbeitsschutz
EG-CLP-Verordnung
Hilfestellung für die Kennzeichnung