ApoVWG in Kraft: Was schon jetzt gilt – und was erst später kommt
Mit dem Inkrafttreten des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) ergeben sich ab dem 2. Juli 2026 zahlreiche Neuerungen für Apotheken. Viele Regelungen gelten unmittelbar, andere folgen gestaffelt in den kommenden Monaten und Jahren. Das ApoVWG wurde am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz enthält Änderungen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), im Apothekengesetz, in der Apothekenbetriebsordnung, in der Arzneimittelpreisverordnung, im Arzneimittelgesetz, im Infektionsschutzgesetz sowie im Betäubungsmittelgesetz. Insbesondere führt das Gesetz neue Regelungen zu pharmazeutischen Dienstleistungen, Schutzimpfungen, Blutentnahmen, Zweigapotheken, Notdiensten, zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch Pharmazeutisch-Technische Assistenten (PTA) in bestimmten Fällen sowie zur Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ein.
Zu den Neuerungen, die direkt ab dem 2. Juli 2026 wirksam werden, zählen erweiterte Austauschmöglichkeiten bei Rabattverträgen, die erweiterte "Nullretax"-Regelung sowie die Möglichkeit, dass Apotheken bestimmte Schnelltests auf Selbstzahlerbasis anbieten können, etwa zum Nachweis von Influenza- oder Noroviren. Auch dürfen Apotheken laut § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) rezeptpflichtige Medikamente ohne Vorlage eines Rezeptes abgeben – aber nur im engen Rahmen einer Anschlussversorgung für Patientinnen und Patienten mit chronischer Medikation.
Einige Neuerungen aus dem ApoVWG benötigen dagegen noch ergänzende Regelungen, Vereinbarungen oder Schulungskonzepte und werden deshalb erst später verfügbar sein. So treten die Änderungen zur finanziellen Förderung von Teilnotdiensten erst am 1. Oktober 2026 in Kraft. Für die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) braucht es mehrere Monate Zeit, um Standardarbeitsanweisungen zu erarbeiten und die Vergütung zu verhandeln. Für die venöse Blutabnahme und für Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen muss die Bundesapothekerkammer (BAK) noch Mustercurricula erarbeiten. Eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung, wodurch der aktuelle pDL-Zuschlag von 20 Cent in einen erhöhten Notdienst-Zuschlag (Steigerung von 20 auf 41 Cent) überführt wird, tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Weitere Informationen über Inhalte und Umsetzung des Gesetzes werden ABDA, Kammern und Verbände den Apotheken schrittweise zur Verfügung stellen.