Erster Teil der Apothekenreform tritt in Kraft – zweiter Teil muss schnellstmöglich folgen

Mit der heutigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt werden Änderungen der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung umgesetzt. Die Verordnung von Bundesgesundheits- und Bundeswirtschaftsministerium setzt den ersten Teil des Apothekenreformpakets um, das Politik und Apothekerschaft in den vergangenen Monaten diskutiert haben. „Die Verordnung ist ein wichtiger Meilenstein in der Apothekenreform. Dass Apotheken vor Ort Tag und Nacht in allen Ecken des Landes im Einsatz sind, ist für Patienten ein wichtiges Stück Daseinsvorsorge“, sagt Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: „Deshalb ist es ein wichtiges Signal, dass der Botendienst der Apotheken in der Nachbarschaft gestärkt und ihre Nacht- und Notdienste besser bezuschusst werden.“

Mit Blick auf den zweiten, noch nicht verabschiedeten Teil der Apothekenreform – das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) – mahnt ABDA-Präsident Schmidt aber zur Eile: „Die ordnungspolitische Herausforderung, die Gleichpreisigkeit bei rezeptpflichtigen Medikamenten endlich wiederherzustellen, bleibt bestehen. Dieses Problem muss nun dringend gelöst werden. Diesbezügliche Abstimmungsgespräche der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission sollten schnellstmöglich zu einem guten Ende gebracht werden, das Gesetz muss im Bundestag zügig beraten und verabschiedet werden. Drei Jahre Warten und Unsicherheit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs reichen.“

In der heute veröffentlichten Verordnung wird geregelt, dass der Botendienst der Apotheke vor Ort künftig nicht mehr nur in besonderen Fällen, sondern jederzeit möglich ist. Die dazugehörige Beratung kann auch telefonisch erfolgen. Die Anforderungen an den Transport besonders temperaturempfindlicher Arzneimittel werden klarer definiert. Für Privatpatienten darf künftig bei Rezepten gegen preiswertere, wirkstoffgleiche Arzneimittel ausgetauscht werden. Ab 2020 wird der Notdienstzuschlag pro rezeptpflichtigem Arzneimittel von 16 auf 21 Cent erhöht. Bei den dokumentationspflichtigen Arzneimitteln (z.B. Betäubungsmittel) erhöht sich der Zuschlag auf 2,91 auf 4,26 Euro pro Abgabe.