Sonder-PZN für Botendienst

Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben wie angekündigt eine Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung erarbeitet. Das macht eine Abrechnung sofort möglich. Kernstück der BMG-Eilverordnung zur Corona-Krise ist, dass Botendienste der Apotheken mit je fünf Euro vergütet werden. Apotheken können dafür nun eine bundeseinheitliche Sonderpharmazentralnummer verwenden, um den Botendienstzuschlag in den Abrechnungsdaten umzusetzen. Die Sonder-PZN lautet: 06461110. Außerdem müssen im Feld „Faktor“ die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „595“ eingetragen werden. Die Taxe, die als Botendienstzuschlag auf dem Verordnungsblatt aufgetragen wird, ist dem Gesamt-Brutto hinzuzurechnen. Mit dem Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) ist abgestimmt, dass eine Umsetzung noch in dieser Woche durch Ihr Systemhaus vorgenommen wird. Die Apothekenrechenzentren und ABDATA sind ebenfalls informiert. Sollte die Software das Sonderkennzeichen nicht anzeigen, empfiehlt es sich, dass Sonderkennzeichen (Botendienst) manuell auf dem Verordnungsblatt aufzutragen. Auch bei einem manuell aufgetragenen Sonderkennzeichen (Botendienst) muss die „Taxe“ für den Botendienst (5,95 Euro brutto) im aufgedruckten Gesamt-Brutto enthalten sein. Nur dann können die Rechenzentren diese zuverlässig erkennen und diese in den Abrechnungsdaten den Krankenkassen liefern. Die Mitgliedsorganisationen des DAV werden am kommenden Montag formal über die Vereinbarung abstimmen; eine Entscheidung des GKV-Spitzenverbandes soll es Mitte nächster Woche geben. Die Umsetzung der Förderung von Botendiensten in Höhe von einmalig 250 Euro wird noch zwischen beiden Seiten geklärt. Die Gespräche laufen bereits. Der Einmalbetrag ist für die Ausstattung der den Botendienst ausführenden Personen mit Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln vorgesehen.

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