Schutzimpfungen in Apotheken
Nach § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Apothekerinnen und Apotheker Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchführen, die keine Lebendimpfstoffe sind, wenn:
- sie entsprechend erfolgreich ärztlich geschult wurden,
- sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen
und
- die zu impfende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Fachliche und praktische Qualifizierung
Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde das Spektrum der Erkrankungen, gegen die in Apotheken geimpft werden darf, erweitert. Für die Qualifizierung zur Durchführung von Schutzimpfungen hat die Bundesapothekerkammer (BAK) ein Mustercurriculum für die Schulung entwickelt.
Das Curriculum besteht aus fünf Teilen:
- Teil 1: Grundlagen für die Durchführung von Schutzimpfungen – Selbststudium
- Teil 2: Schutzimpfungen – Theorie
- Teil 3: Durchführung der Impfung – Theorie
- Teil 4: Durchführung der Impfung – praktische Übungen
- Teil 5: Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Impfreaktionen
Die Teilnahme an Teil 5 ist nur verpflichtend, sofern die Person nicht über die gültige Qualifikation als betriebliche Ersthelferin bzw. Erthelfer verfügt.
Apothekerinnen und Apotheker, die bereits für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 qualifiziert sind, müssen die ensprechend ausgewiesenen Inhalte absolvieren, um das volle Spektrum an o. g. Impfungen durchzuführen (Ergänzungsschulung).
Die Inhalte für die Schulung, die Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) sowie Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure (Pharm. Ing.) absolvieren müssen, um Impfstoffe unter Delegation zu verabreichen, sind ebenfalls entsprechend ausgewiesen.
Der Gesamtumfang für die komplette Schulung beträgt 23 Fortbildungsstunden (à 45 Minuten).
Schulungen gemäß o. g. Curriculum werden unter anderem von den Apothekerkammern der Länder angeboten.
Mustercurriculum
Leitlinie zur Qualitätssicherung und Arbeitsschutz
Leitlinie, Kommentar und Arbeitshilfen
Für die qualitätsgesicherte Durchführung von Schutzimpfungen in Apotheken hat die Bundesapothekerkammer eine Leitlinie erstellt, in der u. a. Näheres zur räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie zum Ablauf beschrieben ist. Darüber hinaus stehen diverse Arbeitshilfen für die Umsetzung in der Apotheke zur Verfügung.
BAK-Leitlinie: Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken
Arbeitsschutz
Abrechnung und Verträge
Schutzimpfungen in Apotheken, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, müssen gemäß den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt seit dem 1. April 2025 elektronisch.
Der aktuelle Vertrag (Stand 05.08.2026) gilt für Schutzimpfungen gegen Influenza und das Coronavirus SARS-CoV-2.
Zur Erweiterung des Vertrages auf alle Impfstoffe, die keine Lebendimpfstoffe sind, verhandeln derzeit der DAV und der GKV-Spitzenverband. Der erweiterte Vertrag wird nach seinem Abschluss hier veröffentlicht.
Der DAV hat Ergänzungsvereinbarungen zur Grippeschutzimpfung ab 18 Jahren mit der Barmer und der DAK-Gesundheit abgeschlossen. Die entsprechenden Verträge sind über das Online Vertragsportal (OVP) zugänglich.
Eine Übersicht der Kostenträger die dem DAV-Barmer-Vertrag beigetreten sind steht Ihnen im Folgenden zur Verfügung.
Leitfäden für die Abrechnung
Übersicht der Kostenträger mit Ergänzungsvereinbarung zur Grippeschutzimpfung in Apotheken
- DAK
- BARMER
- TK
- KKH
- IKK-Südwest (Rheinland-Pfalz, Saarland)
- Mobil KK
- BIG direkt gesund
- bkk melitta hmr
- BKK VerbundPlus
- VIACTIV Krankenkasse
- WMF BKK
- R+V BKK
- mkk - meine krankenkasse (vormals: BKK VBU)
- Siemens-Betriebskrankenkasse
- BKK EWE
- BKK ProVita
- Novatis BKK
- Mercedes-Benz BKK
- energie-BKK
- Merck BKK
- Pronova BKK
- SECURVITA BKK
- IKK classic
- BKK PwC
- BKK Linde
- BKK Wirtschaft & Finanzen
- Debeka BKK
- Vivida BKK
- mhplus BKK
Impfsurveillance
Apotheken, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden, müssen getätigte Impfungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 IfSG melden. Die Meldung der durchgeführten Impfungen erfolgt an das RKI. Zur Datenübermittlung empfiehlt sich Mein Apothekenportal.
