Schutzimpfungen in Apotheken
Nach § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Apothekerinnen und Apotheker Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchführen, die keine Lebendimpfstoffe sind, wenn:
- sie entsprechend erfolgreich ärztlich geschult wurden,
- sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen
und
- die zu impfende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Fachliche und praktische Qualifizierung
Für die Qualifizierung zur Durchführung der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 und gegen Influenza hat die Bundesapothekerkammer (BAK) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum für die Schulung entwickelt (s. u.).
Es besteht aus folgenden Teilen: einem Selbststudium, je einem Theorieteil zu den beiden Infektionserregern und den durch sie ausgelösten Erkrankungen, einem Theorieteil zur Durchführung der Impfung sowie einer umfangreichen Praxisschulung. Diejenigen, die über keine gültige Qualifikation als Ersthelferin bzw. Ersthelfer verfügen, müssen außerdem den Teil absolvieren, der sich den Maßnahmen der Ersten-Hilfe bei etwaigen Impfreaktionen widmet. Das Curriculum hat einen zeitlichen Gesamtumfang von 14 Fortbildungsstunden (à 45 Minuten).
Schulungen gemäß o. g. Curriculum werden unter anderem von den Apothekerkammern der Länder angeboten.
Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde das Spektrum der Erkrankungen, gegen die in Apotheken geimpft werden darf, erweitert. Um auch diese Impfungen durchführen zu dürfen, müssen Apothekerinnen und Apotheker entsprechend geschult sein. Das Mustercurriculum für diese Schulung befindet sich aktuell in der Abstimmung zwischen der BAK und der BÄK. Sobald das Curriculum konsentiert und beschlossen ist, wird es an dieser Stelle eingestellt. Gleiches gilt für das Curriculum für die Ergänzungsschulung und für die Schulung von Personen, an die die Verabreichung des Impfstoffs delegiert werden darf.
Keine erneute Schulung benötigen Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen von Modellvorhaben für die Grippeschutzimpfung (§ 132j SGB V) oder für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen im Rahmen der Regelversorgung ärztlich geschult wurden. Sie sind damit bereits qualifiziert, COVID-19-Impfungen bei Personen durchzuführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gleiches gilt für Apothekerinnen und Apotheker, die die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 20b IfSG a. F.) ärztlich geschult worden sind.
Leitlinie zur Qualitätssicherung und Arbeitssschutz
Leitlinie, Kommentar und Arbeitshilfen
Für die qualitätsgesicherte Durchführung von Schutzimpfungen in Apotheken hat die Bundesapothekerkammer eine Leitlinie erstellt, in der u. a. Näheres zur räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie zum Ablauf beschrieben ist. Darüber hinaus stehen diverse Arbeitshilfen für die Umsetzung in der Apotheke zur Verfügung.
BAK-Leitlinie: Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken
Arbeitsschutz
Abrechnung und Verträge
Schutzimpfungen in Apotheken, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, müssen gemäß den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt seit dem 1. April 2025 elektronisch.
Der DAV hat Ergänzungsvereinbarungen zur Grippeschutzimpfung ab 18 Jahren mit der Barmer und der DAK-Gesundheit abgeschlossen. Die entsprechenden Verträge sind über das Online Vertragsportal (OVP) zugänglich.
Eine Übersicht der Kostenträger die dem DAV-Barmer-Vertrag beigetreten sind steht Ihnen im Folgenden zur Verfügung.
Übersicht der Kostenträger mit Ergänzungsvereinbarung zur Grippeschutzimpfung in Apotheken
- DAK
- BARMER
- TK
- KKH
- IKK-Südwest (Rheinland-Pfalz, Saarland)
- Mobil KK
- BIG direkt gesund
- bkk melitta hmr
- BKK VerbundPlus
- VIACTIV Krankenkasse
- WMF BKK
- R+V BKK
- mkk - meine krankenkasse (vormals: BKK VBU)
- Siemens-Betriebskrankenkasse
- BKK EWE
- BKK ProVita
- Novatis BKK
- Mercedes-Benz BKK
- energie-BKK
- Merck BKK
- Pronova BKK
- SECURVITA BKK
- IKK classic
- BKK PwC
- BKK Linde
- BKK Wirtschaft & Finanzen
- Debeka BKK
- Vivida BKK
- mhplus BKK
Impfsurveillance
Apotheken, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden, müssen getätigte Impfungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 IfSG melden. Die Meldung der durchgeführten Impfungen erfolgt an das RKI. Zur Datenübermittlung empfiehlt sich Mein Apothekenportal.
