DAV beschließt Rahmenvertrag zu assistierter Telemedizin

Ab 1. Juli 2026 können alle Apotheken ihren Patientinnen und Patienten eine Leistung aus der assistierten Telemedizin (aTM) anbieten. Dafür haben die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) heute auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung den Weg frei gemacht. Sie haben beschlossen, den Rahmenvertrag zu Maßnahmen assistierter Telemedizin nach § 129 Abs. 5h Satz 2 Nr. 1.-3. SGB V. entsprechend zu ändern und zu ergänzen. Die Unterschrift des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gelten nur noch als Formsache, nachdem die Vertragsinhalte längst bekannt sind.

Der DAV hat für alle Mitgliedsapotheken umfangreiches Informationsmaterial erarbeitet, das verschiedene organisatorische, pharmazeutische, technische und abrechnungstechnische Aspekte der Leistungserbringung umfasst. Assistierte Telemedizin (aTM) unterstützt Patientinnen und Patienten dabei, eine Videosprechstunde in Ihrer Apotheke zu nutzen – oder mithilfe eines strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens zu prüfen, ob eine Videosprechstunde geeignet ist. Apotheken können somit anbieten und abrechnen: a) ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren oder b) eine Videosprechstunde oder c) ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und eine Videosprechstunde. Alle Informationen sowie weiteres Material haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Zur Kenntnis genommen:

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