01/24 Information der Institutionen und Behörden: BMG: Versorgungsmangel für Salbutamol-haltige Arzneimittel in pulmonaler Darreichungsform festgestellt - Update
Aktualisierung der AMK vom 3. September 2026: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 des AMG für Salbutamol-haltige Arzneimittel in pulmonaler Darreichungsform mit Bekanntmachung vom 27. August 2026 aufgehoben (2).
AMK / Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 des AMG für Salbutamol-haltige Arzneimittel in pulmonaler Darreichungsform bekanntgegeben (1).
Bei Salbutamol-haltigen Arzneimitteln handelt es sich um Arzneimittel zur Vorbeugung oder Behandlung von Erkrankungen, die lebensbedrohliche Verläufe nehmen können. Eine alternative gleichwertige Arzneimitteltherapie steht nicht zur Verfügung.
Diese Feststellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten. Apotheken sollten sich daher bei Fragen hierzu an ihre zuständige Behörde wenden. Das BMG wird bekannt machen, sobald der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt.
Die AMK bittet darum, Verdachtsfälle von Arzneimittelrisiken im Zusammenhang mit Lieferengpässen für Salbutamol-haltige Arzneimittel in pulmonaler Darreichungsform unter www.arzneimittelkommission.de zu melden. /
Quellen
1) BMG; Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom 15. Dezember 2023 (BAnz AT 27.12.2023 B6). www.bundesanzeiger.de (Zugriff am 2. Januar 2024)
2) BMG; Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom 27. August 2026 (BAnz AT 01.09.2026 B4). www.bundesanzeiger.de (Zugriff am 2. September 2026)
[Pharm. Ztg. 2024 (169) 1:65]