8/13 Information: Rücksendungen von Betäubungsmitteln
InformationRücksendungen von Betäubungsmitteln AMK / Durch die 26. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung wurden nur schnell freisetzende Tilidin/Naloxon-Zubereitungen (Lösungen und Kapseln) ab dem 1. Januar 2013 als Betäubungsmittel eingestuft (siehe auch Pharm. Ztg. Nr. 50 vom 13. Dezember 2012, Seite 116).
Die AMK wurde nun durch einen Hersteller auf Probleme bei Rücksendungen von Tilidin/Naloxon-haltigen Arzneimitteln aus Apotheken aufmerksam gemacht, die aus der Nichtbeachtung der neuen betäubungsmittelrechtlichen Einstufung resultieren. Bei einer Rücksendung von Betäubungsmitteln an pharmazeutische Unternehmen und Großhändler ist Folgendes zu beachten:
• Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, dürfen nur mittels BtM-Abgabebelegverfahren an den Pharmazeutischen Großhandel beziehungsweise an die Firmen retourniert werden. Einzelformularsätze sind erhältlich von den BtM-Abteilungen der pharmazeutischen Unternehmen und Großhändler. Abgabebelege können auch von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln unter 0221 97668 112, E-Mail: vertrieb(at)bundesanzeiger.de bezogen werden.
• Eine weitere BtM-rechtskonforme Regelung besteht darin, das Betäubungsmittel in der Apotheke fachgerecht und sicher zu vernichten und die leere Faltschachtel gemeinsam mit der Kopie des Vernichtungsprotokolls dem Hersteller zuzusenden. Das zuletzt genannte Verfahren bietet sich beispielsweise bei (Chargen-)Rückrufen an.°/