Neue Regeln für Cannabisarzneimittel, Homöopathika und Anthroposophika in Kraft
Seit heute gelten neue Regeln für die Versorgung von GKV-Versicherten mit Cannabisarzneimitteln sowie homöopathischen und anthroposophischen Präparaten. Grundlage ist die Neufassung des § 31 Absatz 6 SGB V, die mit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt wirksam geworden ist und zum 30. Juli 2026 in Kraft tritt.
Ab diesem Zeitpunkt umfasst der Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung Cannabis in Form getrockneter Blüten nicht mehr. Ein Anspruch der gesetzlich Versicherten besteht künftig nur noch auf die Versorgung mit Cannabisextrakten in standardisierter Qualität und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V erfüllt sind.
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für die Verordnungen, die vor dem 30.07.2026 ausgestellt, aber erst danach in der Apotheke eingelöst werden. Bei der Abgabe von Cannabisblüten ab dem 30.07.2026 zulasten der GKV ist ein Retaxationsrisiko nicht ausgeschlossen. Die Neuregelung betrifft ausschließlich den Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 31 Abs. 6 SGB V. Die Verkehrsfähigkeit von Cannabisblüten bleibt hiervon unberührt. Bei einer Verordnung auf Privatrezept kann die Apotheke Cannabisblüten daher weiterhin abgeben.
Ebenfalls seit dem 30. Juli 2026 sind homöopathische und anthroposophische Arzneimittel von der Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (über § 31 SGB V) ausgeschlossen. Apotheken dürfen entsprechende Verordnungen nicht mehr mit den Krankenkassen abrechnen. Die Neuregelung gilt für alle gesetzlich Versicherten, einschließlich Kindern und Jugendlichen. Eine weitere Verordnung ist lediglich als Selbstzahlerleistung auf Privatrezept möglich.
Nicht betroffen sind zugelassene pflanzliche Arzneimittel der evidenzbasierten Medizin. Für diese gelten die bisherigen Regelungen einschließlich der Verordnungsmöglichkeiten und Verordnungseinschränkungen nach Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie unverändert fort.