Masernschutzgesetz: Apotheker begrüßen Modellvorhaben zur Grippeimpfung und Wiederholungsrezepte

Die Apotheker begrüßen die Absicht des Gesetzgebers, die Impfquote zu erhöhen und die Bevölkerung in Deutschland besser gegen Masern zu schützen. Zugleich fordern sie die Impfstoffhersteller auf, der absehbaren Nachfrage durch ein erweitertes Produktangebot gerecht zu werden. Mit dem heutigen Beschluss des Bundesrates zum Masernschutzgesetz wird zum 1. März 2020 darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, dass Apotheken Grippeimpfungen im Rahmen von regionalen Modellprojekten anbieten und Wiederholungsrezepte von Ärzten einlösen können, die zu mehrmaligen Abgaben eines Arzneimittels an Patienten berechtigen.

„Wir wollen dazu beitragen, dass mehr Menschen in Deutschland gegen Grippe geimpft werden. Apotheken sind niedrigschwellige Anlaufstellen für Millionen Menschen, die kompetente Gesundheitsberatung vor Ort suchen“, sagt Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: „Was in Amerika oder Frankreich möglich ist, kann auch hierzulande funktionieren. Regionale Modellprojekte sind der richtige Weg, um auszuprobieren, ob und wie das Ziel erreicht werden kann, über Apotheken noch mehr Menschen mit der Impfung zu erreichen.“ Schmidt weiter: „Klar ist auch, dass das fachlich gut vorbereitet sein muss. Die Apotheker sind sich ihrer Verantwortung und etwaiger Risiken durchaus bewusst.“ Laut Deutschem Arzneiprüfungsinstitut (DAPI) ließen sich 2018 nur 184 pro 1.000 Versicherte gegen Grippe impfen. Für 70 Millionen gesetzlich Versicherte wurden demnach nur 13,4 Millionen Impfdosen (2018) verbraucht.

Zur Umsetzung des Wiederholungsrezeptes bedarf es weiterer Vereinbarungen. So müssen sich die Apotheker und Krankenkassen im sog. Rahmenvertrag über das Prozedere der Abrechnung solcher Verordnungen durch Apotheken verständigen. Künftig soll ein Arzt eine Verschreibung ausstellen dürfen, mit der ein Arzneimittel sukzessive bis zu viermal abgegeben werden kann. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. Insbesondere chronisch kranke Patienten, die gut auf ein Arzneimittel eingestellt sind, können dadurch Zeit und Aufwand sparen.



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