Griese-Mammen: Was steckt hinter den neuen pDL?
Das Bundesgesundheitsministerium möchte mit der Apothekenreform auch weitere Dienstleistungen in der Apotheke verankern. Was sich hinter den einzelnen Punkten im Gesetzentwurf des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) verbirgt, erklärt ABDA-Bereichsleiterin Dr. Nina Griese-Mammen in einem Interview mit der "Pharmazeutischen Zeitung" (01. Januar 2026). Griese-Mammen ist für den Bereich Arzneimitteltherapiesicherheit und pharmazeutische Dienstleistungen zuständig.
Gleich zu Beginn des Interviews wird auf den Entwurf zum ApoVWG eingegangen. "Es werden fünf neue Punkte explizit und zusätzlich zu den etablierten fünf pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) genannt. Neu ist, dass Ärzte alle pDL auch verordnen können. Darüber hinaus sollen die Impfmöglichkeiten auf alle Totimpfstoffe für Erwachsene ausgeweitet werden. Zusätzlich werden unsere Kompetenzen bei der Abgabe erweitert", erklärt Griese-Mammen.
"In bestimmten Fällen sollen Apotheken verschreibungspflichtige Medikamente ohne ärztliches Rezept und ohne Rücksprache abgeben dürfen. Zum einen geht es um die Anschlussversorgung mit der kleinsten in der Apotheke verfügbaren Packungsgröße, wenn der Patient dieses Arzneimittel bereits mindestens drei Quartale lang verordnet bekam. So können Apotheker schnell und unbürokratisch helfen", so die Apothekerin.
Der zweite Punkt ist die Versorgung bei akuten, in der Regel unproblematischen Erkrankungen, die ein Rx-Arzneimittel erfordern. "Diesen Ansatz kennen wir aus anderen Ländern unter dem Begriff 'Pharmacy first', wo Apotheker Rx-Arzneimittel für akute Erkrankungen wie Konjunktivitis abgeben dürfen", sagt die ABDA-Bereichsleiterin. Im Gesetzentwurf seien noch keine konkreten Erkrankungen genannt, es sollen allerdings Antibiotika zur systemischen Anwendung ausgeschlossen sein.
Griese-Mammen: "Hierzu würde das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter Beteiligung der Arzneimittelkommissionen der Apotheker und der Ärzte Empfehlungen erarbeiten, bei welchen Erkrankungen man wie vorzugehen hat. Das kann man sich ähnlich vorstellen wie bei der Freigabe der Notfallkontrazeptiva. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird ermächtigt, dann die entsprechenden Vorgaben festzulegen."
Tritt das Gesetz so in Kraft, muss die Bundesapothekerkammer (BAK) innerhalb von zwei Monaten entsprechende Arbeitsanweisungen (SOP) für die neuen pDL erstellen. "Das ist ebenfalls neu im Vergleich zu den ersten pDL 2022. Nun wird gesetzlich verankert, dass die BAK die Leistungsbeschreibung macht. Die Krankenkassen sollen mit dem Deutschen Apothekerverband unter anderem die Honorierung und die Anspruchsberechtigung der Patienten festlegen. Die Honorierung erfolgt bei den explizit als pDL aufgeführten Leistungen über den bisherigen pDL-Topf", weiß Griese-Mammen. Man werde für alle neuen Dienstleistungen umfassendes Material anbieten und Fortbildungskonzepte erarbeiten. "Für Leistungen im Bereich ‘Pharmacy first‘ soll das BfArM unter Beteiligung der Arzneimittelkommissionen Empfehlungen zu Schulungen für Apotheker erarbeiten. Und wer impfen möchte, braucht natürlich auch die entsprechende Fortbildung."