E-Rezept: Neuer ABDA-Newsletter informiert über Berufsbezeichnung des Arztes

Die Berufsbezeichnung des Arztes oder der Ärztin – wie "Facharzt für Allgemeinmedizin" – muss bei jedem E-Rezept angegeben sein. Wie die Apotheke die Angabe prüfen sollte und was dann zu tun ist – darüber informiert der aktuelle ABDA-Newsletter "E-Rezept", der gestern (8. Januar 2024) an alle Interessierten verschickt wurde. Im Wortlaut heißt es dort:

"Die Berufsbezeichnung muss gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) zwingend für eine ordnungsgemäße Verordnung angegeben sein. Eine Heilung ist dabei im Bereich des E-Rezepts nicht möglich. Wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise gänzlich fehlt, dann ist das E-Rezept nicht heilbar und auch nicht belieferbar. Dementsprechend sollte aufgrund des Retax-Risikos – das Risiko für die Apotheke, dass die Krankenkasse das Rezept gar nicht oder nur teilweise bezahlt – die Berufsbezeichnung immer geprüft werden.

Gegenstand der Prüfung in den Apotheken ist dabei jedoch lediglich, ob eine sinnhafte Berufsbezeichnung angegeben wurde. Solange die Berufsbezeichnung als solche noch sinnhaft ist – also statt „Facharzt für Allgemeinmedizin“ die Bezeichnung „Allgemeinmedizin“ angegeben wurde – besteht grundsätzlich keine Retax-Gefahr.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt bei fehlenden oder nicht zweifelsfrei erkennbar sinnhaften Berufsbezeichnungen aufgrund der bestehenden Retax-Gefahr und der nicht vorhandenen Heilungsmöglichkeit, das E-Rezept mit Hinweis auf die fehlerhafte Berufsbezeichnung an den Arzt zurückzuweisen und erneut ausstellen zu lassen.

Derzeit können Ärzte die Berufsbezeichnung noch händisch in das Praxisverwaltungssystem (PVS) eingeben, was zu Falscheingaben führen kann. Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-SV) hat deswegen nach wiederholter Forderung des DAV zugesagt, die mangelhaften oder fehlenden Berufsbezeichnungen im Rahmen von Verhandlungen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anzusprechen. Da die Liste der offiziellen Facharztbezeichnungen bei der Bundesärztekammer (BÄK) hinterlegt ist, hat der DAV weiterhin angeregt, dass ein entsprechender Auswahlkatalog anstatt der händischen Eingabe im Rahmen der nächsten Zertifizierung der PVS-Systeme zu vereinbaren ist.

Im Zuge dessen geht der DAV auch weiterhin direkt auf die KBV und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu und wiederholt seine Forderung, dass im Feld Berufsbezeichnung eine strenge Auswahlmöglichkeit hinterlegt und die Eingabe mittels Freitextfeld gesperrt wird. So kann endgültig ausgeschlossen werden, dass in diesem Bereich weiterhin Fehler passieren können, auf Grund derer eine Retax-Gefahr für die Apotheken besteht."

Der ABDA-Newsletter "E-Rezept" ist für alle Apothekerinnen, Apotheker und sonstige Interessierte hier kostenlos abonnierbar. Erstellt und versandt wird er von der Stabsstelle Kommunikation der ABDA.

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