Bundesapothekerkammer begrüßt Urteil zu „Dr. Ansay“-Rezepten
Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer begrüßt das jüngste des Landgerichts Düsseldorf: „Alle wissen, dass die wirtschaftliche Lage der Apotheken vor Ort herausfordernd ist. Dies darf aber nicht zur inneren Rechtfertigung führen, sich an offensichtlich rechtswidrigen Geschäftsmodellen zu beteiligen. Die Apotheke ist und bleibt in besonderem Maße verpflichtet, der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen. Das damit verbundene Vertrauen darf nicht verspielt werden.“
Nach einem Urteil (Az. 37 O 55/25 – nicht rechtskräftig) des Landgerichts Düsseldorf, geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein, haften Apotheken mit, wenn sie im Zusammenhang mit Medizinalcannabis mit der Plattform „Dr. Ansay“ kooperieren. Laut dem Urteil dürfen Apotheken an einem solchen Geschäftsmodell nicht teilnehmen und entsprechende Rezepte auch nicht beliefern. Die Rechtswidrigkeit dieses Angebots dürfte auch für andere Plattformen gelten.
Kritisiert wurde, dass die Plattform Medizinalcannabis bewirbt und Rezepte lediglich über einen Fragebogen ausstellt. Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig, dadurch können beteiligte Apotheken haftbar gemacht werden, insbesondere wenn das Angebot an Medizinalcannabis der Apotheke auf der dortigen Plattform eingesehen werden kann. Das Geschäftsmodell der Plattform funktioniert laut Gericht ausschließlich, weil Apotheken bereit sind, die Rezepte anzunehmen und die Medikamente abzugeben.
Das Landgericht Düsseldorf geht in diesem Fall von einem Verstoß gegen § 17 Abs. 8 ApoBetrO (Apothekenbetriebsordnung) aus, soweit die Apotheke solche Verschiebungen entgegennimmt. Das Gericht erklärt dazu im Einzelnen: „Der Beklagte wusste daher, dass es bei diesem System regelmäßig zu Missbrauchsfällen kommt, in denen es an einer medizinischen Indikation fehlt bzw. bei der die Verschreibung nicht die gesetzlichen Vorgaben und anerkannten fachlichen Standards eingehalten werden.“