Apothekertag will Rechtssicherheit bei Rezepturen für Praxisbedarf
Der Deutsche Apothekertag will sicherstellen, dass Apotheken die Arztpraxen rechtssicher mit Rezepturen – das sind individuell hergestellte Arzneimittel - für den Praxis- und Sprechstundenbedarf versorgen können. Auf der heutigen (17. September 2026) Hauptversammlung in München wurde ein entsprechender Dringlichkeitsantrag mit großer Mehrheit angenommen, der den Gesetzgeber zu einer Rechtsprüfung und Gesetzesänderung auffordert.
Im Wortlaut lautet der Beschluss wie folgt: „Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Auswirkungen des gegenständlichen Urteils auf die Versorgungspraxis unverzüglich zu prüfen und eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken Arzneimittel aufgrund einer ärztlichen Anforderung für den Praxis- und Sprechstundenbedarf rechtssicher herstellen, abgeben und abrechnen können.“
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 6. März 2026 (Az. 3 C 2.24) entschieden, dass Rezepturarzneimittel im Praxisbedarf nur auf Grundlage einer patientenindividuellen Verschreibung hergestellt werden dürfen. Demnach liegt ein Rezepturarzneimittel nur dann vor, wenn die Herstellung aufgrund einer Verschreibung für einen konkreten Patienten erfolgt und das Arzneimittel gerade nicht „im Voraus“ hergestellt wird. Eine Verschreibung für den Praxisbedarf erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da bei Praxisbedarfsverordnungen der spätere Patient zum Zeitpunkt der Herstellung noch nicht feststeht. Somit bietet derzeit nur eine Verschreibung für einen konkreten Patienten eine rechtssichere Grundlage für die Herstellung von Rezepturarzneimitteln.