Grundlagen für den Apothekenbetrieb

Niederlassungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat 1958 in seinem „Apotheken-Urteil“ die Niederlassungsfreiheit für Apotheken festgeschrieben. Demnach darf in Deutschland überall und jederzeit eine Apotheke gegründet werden, sofern die entsprechenden Gesetze befolgt werden. In vielen vermeintlich liberaleren Ländern wie zum Beispiel Großbritannien gibt es diese uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit nicht. Dort herrschen Bedarfszulassungen, bei denen der Staat nach bestimmten Kriterien entscheidet, ob in einem bestimmten Gebiet Versorgungsbedarf besteht und eine neue Apotheke eröffnen darf oder nicht.

Niederlassungsfreiheit bedeutet im Gegenzug, dass keine Apotheke vor Konkurrenz geschützt wird, die direkt „vor ihrer Haustür“ entsteht. Deshalb herrscht in vielen Regionen Deutschlands ein intensiver Wettbewerb zwischen Apotheken. Der Preiswettbewerb bei rezeptfreien Medikamenten ist dabei nur eine Facette. Gerade für ältere, chronisch kranke und multimorbide Patienten ist der Service-, Leistungs- und Qualitätswettbewerb der Apotheken wichtiger: Je schneller ihr Rezept beliefert wird, je besser sie über Neben- und Wechselwirkungen aufgeklärt werden, je mehr Präventions- und Vorsorgeangebote sie erhalten, desto mehr schätzen sie die Apotheke.

Fremd- und Mehrbesitzverbot

Trotz Niederlassungsfreiheit gibt es im deutschen Apothekenmarkt entscheidende Ordnungsprinzipien, die im Apothekengesetz festgeschrieben sind. Zum einen gilt ein Fremdbesitzverbot. Es besagt, dass der Betreiber einer Apotheke nur ein Apotheker oder eine Apothekerin sein darf. Dieses seit 1960 bundesrechtlich verankerte Prinzip betont die persönliche Verantwortung und Haftung des frei- und heilberuflich tätigen Apothekers. Es entkoppelt somit die Arzneimittelversorgung von ausschließlich an Gewinnmaximierung orientierten Vorgaben Dritter, wie z.B. Kapitalgesellschaften. In seinem Urteil vom 19. Mai 2009 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bestätigt, dass das Fremdbesitzverbot in Deutschland ein zulässiges und wirksames Instrument des Verbraucherschutzes ist.

Eng mit dem Fremdbesitzverbot verbunden ist das Prinzip des Mehrbesitzverbotes. Es verhindert, dass Apotheker beliebig viele Betriebe unterhalten und Ketten entstehen können, in denen die unmittelbare persönliche Verantwortung des Inhabers für die Versorgung der Patienten nicht mehr gegeben ist.  Allerdings wurde das Mehrbesitzverbot 2004 etwas gelockert. Seither kann jeder Apotheker neben seiner Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken betreiben, die jedoch in räumlicher Nähe zueinander liegen müssen.

Anforderungen an den Betrieb

Eine Apotheke darf in Deutschland nur auf der Basis einer Erlaubnis nach dem Apothekengesetz betrieben werden. Der Apotheker muss geschäftsfähig sein, die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb besitzen und gesundheitlich in der Lage sein, eine Apotheke zu betreiben. Die konkreten Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung sind detailliert in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. In ihr finden sich Regelungen für die Lage und Gestaltung der Betriebsräume der Apotheke (§ 4 ApBetrO), für deren Ausstattung mit wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmitteln (§ 5 ApBetrO), für das erforderliche Personal für den Apothekenbetrieb (§ 3 ApBetrO) und für den konkreten Betrieb im Praxisalltag der Apotheke (§§ 2a, 6 – 24 ApBetrO). Zu den Kernaufgaben der Apotheke gehört neben der Abgabe von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die Information und Beratung über diese Produkte (§§ 17, 20 ApBetrO).  Die Apothekenbetriebsordnung macht zudem strenge Vorgaben für die Herstellung von Arzneimitteln (§§ 6 – 11).

Für den Betrieb von Krankenhausapotheken gelten Sondervorschriften, die in § 14 ApoG sowie den §§ 26 – 33 ApBetrO geregelt sind. Krankenhausapotheken dienen ausschließlich der Arzneimittelversorgung von stationär in Krankenhäusern behandelten Patienten.

Sicherstellungsauftrag

Das Apothekengesetz weist den Apothekeneinen Sicherstellungsauftrag für die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur umfassenden Dienstbereitschaft rund um die Uhr und an Sonn- und Feiertagen (§ 23 ApBetrO). Apotheken sind rechtlich zu ständiger Dienstbereitschaft verpflichtet. Von dieser Verpflichtung befreien die zuständigen Behörden -  überwiegend sind dies die Apothekerkammern der Länder – einen Teil der Apotheken für bestimmte Tage bzw. Tageszeiten. Dies erfolgt unter Abwägung einer der Bevölkerung zumutbaren Notdienstversorgung einerseits und der Belastung der Apotheken und ihrer Mitarbeiter durch diese Dienste andererseits. Die Kammern stehen dabei unter der Aufsicht der Länder. Je nach Apothekendichte in einer Region führt dies für die einzelne Apotheke zu einer ständigen Dienstbereitschaft oder der Einbindung in einen mehr oder weniger langen Dienstbereitschaftsturnus mit anderen umliegenden Apotheken. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versorgung mit Arzneimitteln rund um die Uhr sichergestellt wird. Mittelbar dient dazu auch der in §17 Abs. 4 ApBetrO begründete Kontrahierungszwang, der Apotheken verpflichtet, jedes vorgelegte ärztliche Rezept in angemessener Zeit, d.h. in aller Regel unverzüglich, zu beliefern.

Sollten Apotheken in einer Region geschlossen werden und auch Rezeptsammelstellen und Botendienste umliegender Apotheken nicht mehr ausreichen, eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, sieht das Apothekengesetz ein gestuftes Verfahren zur Vermeidung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung vor. Zunächst besteht die Möglichkeit, dem Inhaber einer nahegelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer sogenannten Zweigapotheke mit geringerer Ausstattung zu erteilen. Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstands in der Arzneimittelversorgung gestellt, kann der Kommune die Erlaubnis zum Betrieb einer Notapotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilt werden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können also im Ernstfall die flächendeckende Arzneimittelversorgung selbst organisieren. Derzeit gibt es aber mangels Bedarf bundesweit keine einzige Notapotheke.

Gesetze und Verordnungen

Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zu Apothekern, Apotheken und Arzneimitteln sind online beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter bundesrecht.juris.de abrufbar.

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