Apothekerausbildung innerhalb von Europa abgeschlossen

Wenn Sie Ihre Apothekerausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen haben, gelten für Sie die Grundsätze der automatischen Anerkennung der Apothekerdiplome. In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie) ist das Anerkennungsverfahren geregelt. Diese Richtlinie ist in Deutschland in der Bundes-Apothekerordnung umgesetzt worden.

Automatische Anerkennung

Die pharmazeutische Ausbildung wird automatisch anerkannt, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Diese sind in der Berufsanerkennungsrichtlinie festgelegt. Entscheidend ist der Abschluss eines mindestens fünfjährigen pharmazeutischen Ausbildungsgangs. Dieser beinhaltet die mindestens vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einem Institut mit anerkanntem Hochschulniveau sowie ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus. Der Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V.6.1 der Berufsanerkennungsrichtlinie aufgeführte Ausbildungsprogramm. Als Nachweis für die Ausbildung dient nach § 4 Abs. 1a Bundes-Apothekerordnung eines der in der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung aufgeführten Zeugnisse. Das Zeugnis bezieht sich auf eine nach dem jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung. Falls Sie einen Ausbildungsnachweis mit einer abweichenden Bezeichnung besitzen, ist zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, dass diese Ausbildung den Anforderungen des Art. 44 der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht und mit dem in der Anlage aufgeführten Nachweis übereinstimmt (vgl. § 4 Abs. 1c Bundes-Apothekerordnung).

Apothekern, die ihre Ausbildung bereits vor Inkrafttreten der Berufsanerkennungsrichtlinie in dem jeweiligen Mitgliedstaat begonnen haben, bleibt die Anerkennung nicht verwehrt. Die jeweiligen Stichtage sind aus der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung ersichtlich. Eine automatische Anerkennung erfolgt nach § 4a Abs. 1a Bundes-Apothekerordnung, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Art. 44 der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht. Falls eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, ist die automatische Anerkennung dennoch möglich. Sie benötigen dann eine Bescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre über drei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig den Apothekerberuf ausgeübt haben (vgl. § 4 Abs. 1b Bundes-Apothekerordnung). Falls Sie diese Anforderungen nicht erfüllen können, erfolgt keine automatische Anerkennung, sondern eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung wie bei außereuropäischen Ausbildungen.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem ab 2004 neu beigetretenen Staates der EU abgeschlossen haben und Ihr Herkunftsland einem anderen Hoheitsgebiet angehörte (die baltischen Staaten zur Sowjetunion, die Tschechische Republik und die Slowakei zur Tschechoslowakei, Kroatien und Slowenien zu Jugoslawien), bleibt Ihnen die automatische Anerkennung nicht verwehrt. Zusätzlich zur Bescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre ununterbrochen als Apotheker tätig waren, müssen Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung mit den nationalen Befähigungsnachweisen vorlegen (vgl. § 4 Abs. 1d Bundes-Apothekerordnung). Falls Sie diese Anforderungen nicht erfüllen können, erfolgt keine automatische Anerkennung, sondern eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung wie bei außereuropäischen Ausbildungen.

Falls Sie die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nicht erfüllen, prüft die Approbationsbehörde die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes (vgl. § 4 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung). Wenn die Behörde wesentliche Unterschiede Ihrer Ausbildung im Vergleich zur deutschen Ausbildung feststellt und diese nicht durch weitere erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, wird eine sogenannte Eignungsprüfung durchgeführt (vgl. § 22c Approbationsordnung für Apotheker). Mit der Eignungsprüfung weisen Sie die Kenntnisse und Fähigkeiten nach, die zur Ausübung des Apothekerberufes in Deutschland notwendig sind. Die Prüfungsthemen dürfen sich nur auf die festgestellten Ausbildungsdefizite beschränken. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von den zuständigen Behörden der Länder.

Im Fall einer vorübergehenden Dienstleistung, z. B. als Urlaubsvertretung in Apotheken, können Sie als Apotheker aus der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland als Apotheker arbeiten, ohne vorher eine Approbation zu beantragen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie in Ihrem Herkunftsland rechtmäßig als Apotheker niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt. Es wird dabei insbesondere die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistungserbringung überprüft. Bevor Sie allerdings die Berufstätigkeit in Deutschland aufnehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich melden (vgl. § 11a Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung). Während Ihrer Tätigkeit in Deutschland unterliegen Sie dem deutschen Berufsrecht.

Als europäischer Apotheker können Sie einen „Europäischen Berufsausweis“ beantragen. Dies ist keine Karte, sondern ein elektronisches Verfahren, mit dem die Anerkennung Ihrer Apothekerausbildung beschleunigt werden kann. Sie können den Antrag und die Zeugnisse elektronisch bei den Behörden Ihres Herkunftslandes einreichen. Diese prüfen und bestätigen die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen. Die zuständigen Behörden in Deutschland entscheiden daraufhin über die Anerkennung Ihrer Apothekerausbildung. Es ist möglich, den Antrag online zu verfolgen.

Bei Problemen im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen und Diplomen innerhalb der Europäischen Union bzw. allgemein zur Unterstützung des Arbeitens, Studierens und Lebens im Ausland wurde das Netzwerk SOLVIT errichtet. Hier werden alle EU-Bürger unterstützt, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit Probleme mit Behörden haben. SOLVIT-Stellen wurden in allen EU-Ländern eingerichtet. In Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft der SOLVIT-Ansprechpartner. Wird eine Anerkennung verweigert, kann dies durch den Antragsteller durch das zuständige Verwaltungsgericht überprüft werden lassen.

Anerkennungsverfahren

Die zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer in Deutschland entscheiden über die Anerkennung von Apothekerdiplomen und die Erteilung der Approbation als Apotheker bzw. der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes. Welche Behörde das genau ist, hängt von Ihrem Arbeitsort in Deutschland ab. Bitte wenden Sie sich daher an die Behörde des Bundeslandes, in dem Sie später arbeiten möchten.

Auch die Zentrale Servicestelle für Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit bietet eine vertiefte Anerkennungsberatung für alle ausländischen Fachkräfte an, die ihre Berufsqualifikationen in Deutschland anerkennen lassen möchten. Die ZSBA betreut Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens bis zur Erteilung der Approbation und kann Ihre Fragen zu Einstellungschancen sowie zur Einreise im Zusammenhang mit der Anerkennung beantworten. Die Beratungsangebote der ZSBA sind kostenlos und unverbindlich.

Hier finden Sie weitere Informationen zur ZSBA. 

Wenn Sie die Approbation beantragen, füllen Sie zunächst das Antragsformular aus. Dies kann in der Regel auf der Internetseite der zuständigen Behörde heruntergeladen werden. Damit Sie die Approbation erhalten, sind noch weitere Dokumente und Nachweise erforderlich (vgl. § 4 Abs. 6 Bundes-Apothekerordnung§ 20 Approbationsordnung für Apotheker). Sie weisen damit nach, dass Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllen.

Folgende Dokumente und Nachweise müssen vorliegen:

  • Identitätsnachweis,
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
  • Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise,
  • gegebenenfalls Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen,
  • gegebenenfalls Nachweis über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat,
  • aktuelle ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung,
  • aktuelles amtliches Führungszeugnis,
  • Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist,
  • Sprachnachweis.

Die zuständige Behörde informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie benötigen, welche in deutscher Übersetzung vorliegen müssen und welche Kopien zu beglaubigen sind. Erst wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, kann Ihr Antrag abschließend bearbeitet werden.

Während des Anerkennungsverfahrens fallen unterschiedliche Kosten an, zum Beispiel:

  • Kosten für die Beschaffung der gesetzlich vorgesehenen Unterlagen wie Dokumente, Kopien, Beglaubigungen und Übersetzungen
  • Gebühren der zuständigen Behörde für das Anerkennungsverfahren
  • Gegebenenfalls Kosten für die Vorbereitung auf bzw. Durchführung von Prüfungen, z. B. die Fachsprachenprüfung

Informieren Sie sich am besten über die voraussichtlichen Gesamtkosten, bevor Sie den Antrag stellen. Wenn Sie schon in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch staatliche Stellen finanziell unterstützt werden. Dafür sind in der Regel die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter die Ansprechpartner.

Sie können zunächst auch eine auf bis zu zwei Jahre befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes beantragen (vgl. § 11 Bundes-Apothekerordnung, §§ 22a, 22b Approbationsordnung für Apotheker). Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die eine außerhalb der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie zunächst nur unter Aufsicht eines Apothekers und nur in einer bestimmten Apotheke arbeiten dürfen. Die Erlaubnis beinhaltet keine Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, steht der Erteilung der Approbation aber auch nicht entgegen. Während des grundsätzlich auf maximal zwei Jahre begrenzten Zeitraums, in dem Sie vorübergehend und mit Einschränkungen den Apothekerberuf ausüben dürfen, haben Sie z. B. die Möglichkeit sich gezielt und praxisnah auf die Fachsprachenprüfung oder die Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung vorzubereiten.

Hier erhalten Sie allgemeine Informationen rund um das Anerkennungsverfahren sowie über das Leben und Arbeiten in Deutschland:

Deutsche Sprachkenntnisse

Damit Sie die Approbation als Apotheker erhalten, müssen Ihre deutschen Sprach- und Fachsprachenkenntnisse so gut sein, dass Sie den Apothekerberuf ausüben können. Das bedeutet, Sie können sich so spontan und fließend ausdrücken, dass Sie Patienten, Kollegen und Angehörige anderer Heilberufe hinreichend informieren und beraten können und wechselseitige Missverständnisse ausgeschlossen sind. Verschreibungen können Sie fehlerfrei verstehen und ausführen.

Ihre berufsspezifischen Deutschkenntnisse weisen Sie in der Regel mit der sogenannten Fachsprachenprüfung nach. Im Vorfeld der Prüfung müssen Sie üblicherweise allgemeine Deutschkenntnisse auf dem Niveau GER-B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) mit einem Sprachzertifikat belegen. Die Fachsprachenkenntnisse weisen Sie auf dem Niveau GER-C1 in der Fachsprachenprüfung nach.

Die Fachsprachenprüfung ist dreiteilig aufgebaut und besteht aus

  • einem simulierten Apotheker-Patienten-Gespräch (20 Minuten),
  • dem Anfertigen eines in der pharmazeutischen Berufsausübung üblicherweise vorkommenden Schriftstückes (20 Minuten) und
  • einem Gespräch mit einem Apotheker oder mit einer zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Person (20 Minuten).

Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse gilt in der Regel gleichermaßen als erbracht, wenn Sie einen mindestens zehnjährigen schulischen oder mindestens dreijährigen beruflichen Bildungsweg in deutscher Sprache absolviert haben bzw. deutsch als Muttersprache beherrschen.

Die Sprachkenntnisse müssen Sie noch nicht nachweisen, wenn Sie den Antrag auf Approbation stellen. Es reicht aus, wenn Sie diese im Laufe des Verfahrens belegen. Die Fachsprachenprüfung hat auch keine Auswirkungen auf das Verfahren zur Anerkennung Ihrer Ausbildungsnachweise. Es werden in dieser Prüfung keine pharmazeutischen Kenntnisse bewertet. Für die Abnahme der Prüfung wurden in der Regel die Landesapothekerkammern beauftragt. Hier erhalten Sie weitere Informationen über die Fachsprachenprüfung. Neben der erfolgreich abgelegten Fachsprachprüfung bei einer Landesapothekerkammer erkennen die zuständigen Landesbehörden auch geeignete Nachweise anderer Institutionen zur Überprüfung der Sprachkenntnisse an.

Ein geeigneter Ort, um sich auf die Fachsprachenprüfung vorzubereiten, ist die öffentliche Apotheke. Wenn Sie in der Apotheke Ihre berufsspezifischen Deutschkenntnisse vertiefen möchten, haben Sie zum Beispiel im Rahmen einer Hospitation die Möglichkeit dazu. Hierbei schauen Sie dem Apothekenteam einfach „über die Schulter“, arbeiten aber selber nicht aktiv pharmazeutisch mit. Sie können die Kollegen bei der Beratung von Patienten beobachten, sich mit Arzneimittelpackungen, Fachinformationen oder Fachliteratur beschäftigen und allgemein die Arbeitsabläufe in deutschen Apotheken kennenlernen. Als Hospitant gehören Sie nicht zum pharmazeutischen Personal und dürfen daher auch keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen. Nutzen Sie die Chance in der öffentlichen Apotheke Deutsch zu lernen und sich mit Kollegen auszutauschen.

Tätigkeitsbereiche der Apotheker in Deutschland

Wurde Ihre Ausbildung als Apotheker in Deutschland anerkannt und haben Sie die Approbation als Apotheker erhalten, dürfen Sie in verschiedenen Tätigkeitsbereichen des Apothekerberufes arbeiten (vgl. § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung). Neben der öffentlichen Apotheke und der Krankenhausapotheke können Sie zum Beispiel auch in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen und der öffentlichen Gesundheitsverwaltung arbeiten. Ihnen stehen aber auch Tätigkeiten an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie in vielen anderen Bereichen offen. Ist die Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten an weitere Qualifikationen gebunden, in Deutschland z. B. an die Funktion der sachkundigen Person (Qualified Person) nach § 15 Arzneimittelgesetz, müssen Sie in diesen Fällen die entsprechende Zusatzausbildung bzw. die nötige Berufserfahrung nachweisen.

Über die nachfolgend aufgeführten Jobportale und Stellenmärkte können Sie sich über verfügbare Arbeitsstellen für Apotheker informieren. Die Auflistung ist nicht abschließend und betrifft in erster Linie Stellenangebote in öffentlichen Apotheken.

Einreise nach Deutschland

Als Staatsbürger der EU sowie des EWR, können Sie visumfrei nach Deutschland einreisen und haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für die Einreise ist lediglich ein gültiger Pass oder Personalausweis notwendig. Als Staatsbürger der Schweiz können Sie ebenfalls visumfrei nach Deutschland einreisen und arbeiten. Sie müssen allerdings eine spezielle „Aufenthaltserlaubnis-Schweiz" beantragen.