Änderungen in der Verschreibungspflicht
Am 1. August 2010 trat die Neunte Verordnung zur Änderung der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft. Außer der Aufnahme von neu zugelassenen Arzneimitteln und einer Reihe von redaktionellen Anpassungen ohne Änderung des materiellen Rechts wurde Folgendes geändert:
In der Sammelposition Lokalanästhetika werden Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain und Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut von der Verschreibungspflicht ausgenommen. Dies führt zu keinen Änderungen der Verschreibungspflicht von Fertigarzneimitteln sondern passt den Verordnungstext bestehenden, verschreibungsfreien Zulassungen an.
Außerdem wird Fluorescein zur parenteralen Anwendung der Verschreibungspflicht unterstellt. Das intravenös angewandte Diagnostikum zur Angiographie des Augenhintergrundes kann schwere unerwünschte Wirkungen hervorrufen: Übelkeit, Erbrechen, Synkopen, Blutdruckentgleisung und anaphylaktischer Schock. Das Arzneimittel wird ausschließlich durch Ophthalmologen angewandt.
Die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht vom Januar 2010 (Pharm. Ztg. Nr. 3 vom 21.1.2010, Seite 105) umfassten auch die Einführung von vergleichbaren maximalen Packungsgrößen für die bislang zumindest teilweise verschreibungsfreien, nicht-opioiden Analgetika Acetylsalicylsäure, Ibuprofen, Diclofenac, Phenazon und Propyphenazon. Diese Empfehlung hatte bereits in den Verordnungsentwurf keinen Eingang gefunden. In dieser Frage besteht zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weiterer Abstimmungsbedarf.
Die vollständige Änderungsverordnung ist über Homepage des Bundesgesetzblatts nachzulesen.
Die Pharmazeutische Zeitung wird die Verordnung in einer ihrer nächsten Ausgaben unter „Amtliche Bekanntmachungen“ abdrucken.
PZ 31/10