Corona-Medikament: Statement der ABDA
Zu den heute bekannt gewordenen Vorwürfen und Ermittlungsverfahren gegen einzelne Apotheken wegen des Handels mit einem Corona-Medikament erklärt ABDA-Pressesprecher Benjamin Rohrer:
"Uns sind die einzelnen Verfahren nicht bekannt. Gleichwohl bieten wir natürlich den Ermittlungsbehörden unsere volle Unterstützung bei der schnellen Aufklärung dieser Vorwürfe und Verdachte an, wo auch immer dies möglich ist. Klar ist, dass der Handel oder gar Export des dem Staat gehörenden Corona-Medikaments nicht zulässig ist und bei Verstößen strafrechtlich verfolgt werden kann. Diese klare Rechtsauffassung haben wir auch regelmäßig an alle Apotheken weitergegeben. Die Bevorratung mit dem Arzneimittel war zu Beginn in den Apotheken nicht zulässig, wurde dann auf 2 Packungen für normale Apotheken begrenzt und auf 5 Packungen für Krankenhausapotheken. Nach einer kurzen Lockerung ist seit Anfang 2023 die Bevorratung auf 20 Packungen in öffentlichen und 50 Packungen in Krankenhausapotheken begrenzt. Wir gehen davon aus, dass Straftaten nur in wenigen Einzelfällen vorgekommen sind und keineswegs alle Apotheken in Deutschland unter Generalverdacht gestellt werden dürfen. Nach einem abgeschlossenen Strafverfahren haben die Landesapothekerkammern auch in jedem Fall das Recht, berufsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Wir gehen davon aus, dass die Landesapothekerkammern die entsprechenden Ermittlungsverfahren deshalb auch genau beobachten werden."