Rechtskräftiger Schiedsspruch zum Entlassmanagement liegt vor
Die Schiedsstelle hat den rechtskräftigen Schiedsspruch zum Entlassmanagement in schriftlicher Form vorgelegt. Die wesentlichen Inhalte der neuen "Anlage 8 des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V" waren bereits Mitte Dezember 2024 bekannt geworden. DAV-Vorsitzender Dr. Hans-Peter Hubmann hatte das Schiedsverfahren damals gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung als erfolgreich bewertet: "Der Schiedsspruch zum Entlassmanagement ist sehr positiv, da eine ärztliche Rücksprache zur Heilung fehlerhafter Rezepte künftig nicht mehr verlangt wird." So werden die Apotheken seit 1. Januar 2025 von Nachbesserungspflichten bei ärztlichen Formfehlern auf den Entlassrezepten befreit, so dass zeitaufwendige und kaum praktikable Rücksprachen mit Ärztinnen und Ärzten in Krankenhäusern nun wegfallen.
Apotheken müssen jetzt nicht mehr fürchten, dass ihnen die Krankenkassen im Nachhinein die Vergütung des Entlassrezeptes verweigern, weil die Arztnummer oder die Facharztbezeichnung fehlen. Ohne diese Bürokratie können sich die Apotheken nun wieder auf ihren pharmazeutischen Versorgungsauftrag im sensiblen Bereich des Entlassmanagements konzentrieren. Seit 2017 dürfen Klinikärzte ihren Patientinnen ein so genanntes Entlassrezept ausstellen, das die Anschlussversorgung mit Medikamenten für die ersten Tage nach dem Klinikaufenthalt sichert. Die Entlassrezepte sind aber nur drei Werktage gültig und müssen deshalb schnell in der Apotheke eingelöst werden. GKV-Spitzenband und DAV erarbeiten derzeit die aktualisierte Gesamtfassung des Rahmenvertrags, in die der Schiedsspruch dann eingearbeitet ist.