Keine Abgabe von Borax in Apotheken

Mit der Richtlinie 2008/58/EG vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt hat sich unter anderem die Einstufung von Dinatriumtetraborat (Borax) geändert.

In Anhang 1G dieser Richtlinie wurde Borax wie folgt eingestuft:
Dinatriumtetraborat, wasserfrei EG-Nr. 215-540-4
Gefahrensymbol: T (giftig)
Reproduction Category 2
R-Sätze: R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen; R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
S-Sätze: S 53 Exposition vermeiden vor Gebrauch besondere Anweisungen
einholen; S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen, wenn möglich dieses Etikett vorzeigen.

Borax gehört damit jetzt in die Gruppe der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 beziehungsweise 2. Nach Paragraf 1 Absatz 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung besteht ein absolutes Abgabeverbot krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe an private Endverbraucher. Aus diesem Grund darf Borax in der Apotheke nicht mehr abgegeben werden. Die geänderte Richtlinie wird zwar erst am 1. Juni
2009 rechtswirksam, sollte aber für Borax sofort umgesetzt werden.

Die Notwendigkeit der Information ergibt sich aus aktuellem Anlass: Schüler
der Klassen 5 bis 8 können in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern an einem Experimentalwettbewerb teilnehmen (www.chemkids.de) Für ein Experiment, das die Schüler zu Haus durchführen sollen, ist Borax erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass Borax in der Apotheke erhältlich ist. Der Ansprechpartner für die auf der Homepage veröffentlichten Aufgaben des Wettbewerbs wurde bereits informiert.

PZ 45/08