Hilfstaxe: Fortgeltung der bisherigen Regelungen für parenterale Spezialrezepturen
Krebspatientinnen und -patienten müssen sich keine Sorgen machen, ab 1. April 2026 nicht mehr mit dringend notwendigen Spezialrezepturen aus Apotheken versorgt zu werden. Die vom Deutschen Apothekerverband (DAV) und vom GKV-Spitzenverband ausgesprochenen Kündigungen verschiedener Regelungen der Anlage 3 der Hilfstaxeführen nicht zu einem vertragslosen Zustand. Beide Seiten haben sich darauf verständigt, dass alle bisherigen Regelungen der Hilfstaxe zu den parenteralen Spezialrezepturen weiterhin gelten, bis eine neue Vereinbarung vorliegt oder ein Schiedsspruch ergeht.
Der DAV hatte die entsprechenden Regelungen im Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen ("Hilfstaxe") zum 31. März 2026 gekündigt, nachdem keine Einigung zur Anpassung der Arbeitspreise erzielt werden konnte. Die Kündigung öffnete den Weg für ein sozialrechtlich definiertes Schiedsverfahren. Auch der GKV-Spitzenverband kündigte Abschläge für einzelne Wirkstoffe bzw. Arzneimittel sowie die festgelegten Preise aller Wirkstoffe – außerordentlich zum 28. Februar, hilfsweise zum 31. März 2026.
In Deutschland gibt es rund 300 Apotheken mit Reinraumlaboren gemäß § 35a Apothekenbetriebsordnung, die parenterale Spezialrezepturen herstellen. Dazu gehören jährlich etwa 1,9 Millionen Zytostatika-Zubereitungen und 1,8 Millionen parenterale Lösungen.