Biologika-Austausch: Neuer Rahmenvertrag schafft klare Regeln für Apotheken

Ab dem 1. April müssen Apotheken unter bestimmten Bedingungen auch Biologika austauschen. Angesichts neuer Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zum Austausch von biotechnologisch hergestellten biologischen Fertigarzneimitteln (außerhalb von parenteralen Zubereitungen) durch Apotheken ergibt sich Änderungsbedarf im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V. Die Rahmenvertragspartner – DAV und GKV-Spitzenverband – haben die erforderlichen Anpassungen so gestaltet, dass eine einfache und schnelle Umsetzbarkeit möglich ist.

Konkret bedeutet das eine vollständige Gleichstellung des Biologika-Austauschs mit den bereits geltenden rahmenvertraglichen Regelungen. Es gelten also die gleichen Abgaberegeln. Das heißt, dass auch bei Biologika zuerst Rabattverträge bedient werden und dann die vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden dürfen.

Der Deutsche Apothekerverband hat auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13. März 2026 den neuen Rahmenvertrag bereits beschlossen. Der DAV-Vorsitzende Dr. Hans-Peter Hubmann erklärt dazu: "Wir freuen uns, dass wir den Rahmenvertrag rechtzeitig zum 1. April mit den Neuregelungen zum Biologika-Austausch anpassen konnten. Für die Apotheken haben wir als Deutscher Apothekerverband in den Verhandlungen erreicht, dass Biologika nach denselben Regelungen wie andere Fertigarzneimittel behandelt werden – das schafft Sicherheit im Abrechnungsalltag und verhindert zusätzliche Bürokratie in den Apotheken."

Der DAV und seine 17 Landesapothekerverbände werden den neuen Rahmenvertrag schnellstmöglich veröffentlichen und allen Apotheken zur Verfügung stellen. Im Zuge der Änderung der entsprechenden Arzneimittel-Richtlinie durch den GBA hatten AMK und ABDA im Jahr 2025 die Austauschverpflichtung von biotechnologisch hergestellten biologischen Fertigarzneimitteln abgelehnt.

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