Rezepturen, Betäubungsmittel und Notdienst

Die "Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel" in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sind die häufigste, aber nicht die einzige Art der Entgeltung und Bezuschussung apothekerlicher Leistungen. Das Aufgabenspektrum einer jeden Apotheke umfasst eben nicht "nur" die Abgabe von Fertigarzneimitteln oder Salbentuben. Im Gegenteil: Zu den besonderen, aber durchaus alltäglichen Tätigkeiten gehören die Abgabe von Betäubungsmitteln, das Herstellen von Rezepturen sowie der Nacht- und Notdienst. Als freier Heilberufler übernimmt der Apotheker diese Gemeinwohlpflichten für die Gesellschaft, die nicht einzeln vergütet, sondern bestenfalls bezuschusst werden.

Für Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden (Rezepturen), legt die AMPreisV die Zuschläge auf Basis der Einkaufspreise der verwendeten Stoffe und Verpackungen fest. Der geltende Festzuschlag auf den Einkaufspreis beträgt 90 Prozent, der Rezepturzuschlag für die Herstellung 3,50 Euro, 6,00 Euro oder 8,00 Euro - je nach Darreichungsform und Menge. Seit Mai 2017 gibt es auch ein Fixentgelt für Abgabe und Beratung in Höhe von 8,35 Euro - analog zu den Fertigarzneimitteln. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband sind per Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt, abweichende Preise und Zuschläge bei der "Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen von Stoffen" vertraglich zu vereinbaren ("Hilfstaxe"). Bei vielen teuren Spezialrezepturen, wie z.B. Zytostatika (Krebsmittel), wirken diese Verträge ausgabensenkend.

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels (BtM) - oft ein starkes Schmerzmittel für einen schwerkranken Patienten - kann die Apotheke einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 4,26 Euro inklusive Mehrwertsteuer berechnen (Stand: 1. Januar 2020). Kostendeckend ist dieser Betrag jedoch keinesfalls. Nicht zuletzt setzt diese in der AMPreisV festgelegte Gebühr nämlich einen hohen Dokumentations- (z.B. Sonderrezept) und Logistikaufwand (z.B. sichere Lagerung) voraus. Laut BtM-Verschreibungsverordnung muss der Verbleib von BtM-Arzneimitteln jederzeit gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachweisbar sein. 

Mit dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) wurde im Jahr 2013 der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes ins Leben gerufen, um insbesondere die Arzneimittelversorgung für die Menschen auf dem Lande finanziell zu unterstützen. Seit 1. Januar 2020 werden  "21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes" (AMPreisV) pro Arzneimittel erhoben, um eine Pauschale zu finanzieren, die eine Apotheke immer dann erhält, wenn sie einen Nachtdienst von mindestens 20 Uhr bis 6 Uhr geleistet hat, der von der Landesapothekerkammer angeordnet und bestätigt wurde. Laut AMPreisV können Apotheken im Notdienst pro Patient auch eine Gebühr von 2,50 Euro erheben. Diese Gebühr wird für den gesetzlich versicherten Patienten von der Krankenkasse übernommen, wenn der Arzt auf dem Rezept das Feld „noctu“ (lat. nachts) angekreuzt hat.