Versandhandel

Bis Ende 2003 war der Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland generell untersagt. Nachdem der Europäische Gerichtshof aber verfügte, dass der Versandhandel mit rezeptfreien Medikamenten im gemeinsamen Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) erlaubt sein muss, änderte sich das. Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahr 2004 wurde der Versand erlaubt. Seither gehört Deutschland zu der Minderheit der sieben EU-Staaten, in denen der Versandhandel mit rezeptfreien UND mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaubt ist.

Der Arzneimittelversand in Deutschland ist nur öffentlichen Apotheken erlaubt, die eine spezielle Versandhandelserlaubnis haben. Der Versand aus dem Ausland nach Deutschland ist nur aus einer beschränkten Zahl von EU-Staaten möglich, denen vergleichbare Sicherheitsstandards attestiert werden. Das Bundesgesundheitsministerium hat dazu eine entsprechende Liste veröffentlicht. Seit Mitte 2015 müssen zudem alle Versender in der EU, die Arzneimittel über das Internet verkaufen, auf jeder ihrer Webseiten ein Sicherheitslogo in ihrer Landessprache anbringen. In Deutschland ist das Logo jeweils verlinkt mit dem Versandregister des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, vormals DIMDI).

Der Versandhandel bringt eine Reihe von Verbraucherschutzfragen mit sich: Er relativiert die Apothekenpflicht für Arzneimittel und birgt logistische Risiken wie die Temperaturführung empfindlicher Arzneimittel während des Transportes und eine sichere Zustellung an den Empfänger. Zudem fehlt die persönliche Interaktion und Kommunikation zwischen Apotheker und Patient. Für die Apothekerorganisationen kann der Versandhandel daher nur eine ergänzende Funktion zur Regelversorgung durch Präsenzapotheken haben, die mit einem gut ausgebauten Botendienst jeden Tag auch etwa 300.000 Patienten versorgen, wenn sie keine Apotheke aufsuchen können.

EuGH-Urteil 2016 zur Preisbindung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 19. Oktober 2016 entschieden, dass ausländische Versender die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht mehr beachten müssen, wenn sie rezeptpflichtige Medikamente an Patienten nach Deutschland schicken. Diese unerwartete Entscheidung hat eine Debatte über die Zukunft der Arzneimittelversorgung ausgelöst.

Während es für rezeptfreie Arzneimittel freie Preise gibt, schreibt die AMPreisV eine bundeseinheitliche Preisbindung für Medikamente vor, die vom Arzt auf Rezept verordnet werden. Auf der Basis des Ausgangspreises des pharmazeutischen Herstellers, ergibt sich anhand fest definierter Zuschläge für Großhandel, Apotheken und Mehrwertsteuer ein Endpreis, der für ein bestimmtes Präparat in jeder Apotheke in Deutschland derselbe ist.

Einheitliche Kosten für identische Leistungen sind ein Grundprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), das auch beim Arzt oder im Krankenhaus gilt. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln haben sie Vorteile für Patienten und Krankenkassen: Der Patient kann sich sicher sein, in keiner Apotheke übervorteilt zu werden, wenn er im akuten Krankheitsfall mit einem Rezept vom Arzt kommt. Die Krankenkasse kann eine transparente Abrechnung und Steuerung der Arzneimittelausgaben gewährleisten, wie z.B. beim Einziehen der gesetzlichen Zuzahlungen.

Auch für die Apotheke ist die Arzneimittelpreisverordnung eine wichtige Stütze ihrer Arbeit: Statt eines ruinösen Preiswettbewerbs findet ein Qualitätswettbewerb um die beste, schnellste und individuellste Abgabe von bzw. Beratung bei Arzneimitteln statt. Gerade in ländlichen und strukturschwachen Regionen soll somit langfristig die wohnortnahe Versorgung gesichert werden, da vollversorgende Apotheken in einem aggressiven Preiswettbewerb gegen Versender nicht bestehen könnten.

Durch das Urteil des EuGH ist eine Wettbewerbsschieflage zwischen Versendern und Präsenzapotheken entstanden, der dringend einer politisch-gesetzgeberischen Auflösung bedarf. Durch das Urteil des EuGH vom Oktober 2016 ist eine Wettbewerbsschieflage zwischen Versendern und Präsenzapotheken und ein Widerspruch zwischen deutschem Sozialrechtsrahmen und europäischer Rechtsprechung entstanden, der dringend einer politisch-gesetzgeberischen Auflösung bedarf. Im Kern geht es dabei um die Wiederherstellung einheitlicher Abgabepreise für verordnete Medikamente. Bereits im November 2016 hat deshalb der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe einen Gesetzentwurf vorgelegt, der zur Stabilisierung der festen Abgabepreise den Versandhandel mit rezeptpflichtigen Präparaten in Deutschland wieder aufheben sollte. Das Gesetz konnte aber vor dem Ende der Legislaturperiode 2017 nicht mehr umgesetzt werden. Nach der Bundestagswahl verständigten sich CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag darauf, die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch Apotheken vor Ort zu stärken und sich für ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einzusetzen. Allerdings setzt das Bundesgesundheitsministerium seit 2018 darauf, einheitliche Abgabepreise eher durch sozialrechtliche Maßnahmen als durch ein Versandverbot wiederherzustellen und die flächendeckende Versorgung durch Apotheken vor Ort über ein Bündel unterschiedlicher Maßnahmen abzusichern. Das so genannte Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) und eine begleitende Verordnung wurden im Juli 2019 vom Bundeskabinett beschlossen und im September 2019 im Bundesrat debattiert. Die Verordnung ist bereits Ende 2019 in Kraft getreten. Nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission wurde das VOASG im Sommer 2020 vom Bundeskabinett an den Bundestag weitergeleitet, wo am 29. Oktober 2020 beschlossen wurde. Nach dem Inkrafttreten zum Jahreswechsel verpflichtet das Gesetz auch ausländische Versandapotheken, sich an die deutsche Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel zu halten, wenn rosa Rezepte von gesetzlich krankenversicherten Patienten eingelöst und abgerechnet werden. Zudem ändert das VOASG die Apothekenbetriebsordnung. Damit soll u.a. sichergestellt werden, dass auch im grenzüberschreitenden Versandhandel mit Arzneimitteln Temperaturkontrollen eingehalten werden.

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