DSGVO: Ist das zu speichern oder kann das weg?

ABDA-Juristin Juliane Franze erklärt in der aktuellen Ausgabe der Pharmazeutischen Zeitung (Nr. 6/2019) welche Daten von Patienten überhaupt in der Apotheke gespeichert werden dürfen und wenn ja, wie lange. Grundsätzlich gilt nach Art. 9 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung ein Verbot der Speicherung personenbezogener Daten besonderer Kategorien. Nach Angaben von Franze gibt es Ausnahmen. Dazu zählen unter anderem die Einwilligung des Patienten in eine bestimmte, zweckgebundene Verarbeitung, ein Vertrag mit einem Vertreter der Gesundheitsberufe oder eine gesetzliche Grundlage. "Eine Verarbeitung darf folglich durch die Apotheke erfolgen, wenn eine Einwilligung des Patienten, als Herr seiner Daten, zur zweckgebundenen Verarbeitung vorliegt, wie zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Kundenkarte", schreibt die ABDA-Juristin. Auch sei die Apotheke berechtigt, Rezeptdaten zur Abrechnung von Rezepten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Einwilligung des Pateinten zu speichern und diese den Rechenzentren zu übermitteln. Juliane Franze warnt aber davor, Gesundheitsdaten aus Privatrezepten oder OTC-Verkäufen nicht ohne Einwilligung zu speichern, denn es würden empfindliche Bußgelder bei datenschutzrechtlichen Verstößen drohen. Den gesamten Artikel finden Sie unter Links.

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