Datenschutzbeauftragter in der Apotheke

ABDA-Juristin Juliane Franze erklärt in der aktuellen Ausgabe der Pharmazeutischen Zeitung (Nr. 7/2018 vom 15. Januar 2018), ab wann für Betriebserlaubnisinhaber die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten notwendig ist. Ab dem 25. Mai gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In ihr wird der Datenschutzbeauftragte nun auch auf EU-Ebene mit Wirkung für alle Mitgliedsstaaten geregelt. Franze ist Referentin für Medizinprodukte- und Datenschutzrecht und erläutert, dass ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Sollte ein Betrieb weniger als 10 ständig mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Beschäftigte haben, muss ein Datenschutzbeauftragter gleichwohl unabhängig von der Mitarbeiterzahl benannt werden, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung im Betrieb durchzuführen ist. Den Text von ABDA-Juristin Juliane Franze finden Sie unter Links.

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