Registrierkassen: Belegausgabepflicht auch für Apotheken

Ab 1. Januar 2020 gelten neue Regelungen für elektronische Aufzeichnungssysteme, die auch die Apotheken betreffen. Neben der Vorgabe, dass diese Systeme eine Einzelaufzeichnung gewährleisten, besteht dann auch die Pflicht zu einer Belegausgabe. Im Zuge des sogenannten Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2016 hat in § 146a Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) geregelt, dass derjenige, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, dem Beteiligtem an diesem Geschäftsvorfall in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen Beleg über den Geschäftsvorgang auszustellen und zur Verfügung zu stellen hat (Belegausgabepflicht). Diese etwas „sperrige“ Formulierung bedeutet in der Praxis, dass jeder Steuerpflichtige, der etwa im Einzelhandel elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen für den Verkauf von Waren oder für die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung nutzt – so auch Apotheken -, einen Kassenbeleg (umgangssprachlich „Bon“) erstellen und dem Kunden anbieten muss. Dies kann sowohl in elektronischer als auch in Papierform erfolgen. Ersteres bedarf jedoch der Zustimmung des Kunden. Regelfall wird – zumindest zunächst – die Erstellung eines Papierbeleges sein, der stets zwingend auszudrucken und dem Kunden zur Entgegennahme anzubieten ist. Dieser muss den Beleg aber weder annehmen noch aufbewahren. Auch für die Apotheke besteht keine Pflicht, die nicht entgegengenommenen Papierbelege aufzubewahren. Bei der Entsorgung dieser Belege sollte aber sichergestellt sein, dass deren Inhalt nicht Dritten zugänglich gemacht wird. Um berufs- und datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten, bietet sich für Apotheken an, diese Belege zu schreddern oder auf andere geeignete Weise zu vernichten.

Die Pflichtangaben auf dem Beleg ergeben sich aus § 6 der Kassensicherungsverordnung. Aufzuführen sind danach mindestens:

- der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Datum der Belegausstellung,
- der Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der Leistung,
- die Transaktionsnummer,
- das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz   oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Nach Artikel 97 § 30 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) gilt die Belegausgabepflicht nach Ablauf des 31. Dezembers 2019, mithin ab dem 1. Januar 2020. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass § 146a AO neben der Regelung zur Belegausgabepflicht weitere Vorgaben – etwa im Hinblick auf die technischen Anforderungen an die verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme – enthält. So ist auch vorgegeben, dass das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach dem 31. Dezember 2019 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2019 an die obersten Finanzbehörden der Länder findet sich dazu allerdings u.a. folgende Aussage: „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.“.

Zudem bestehen diesbezüglich fristgebundene Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Finanzamt (§ 146a Absatz 4 AO). Für bereits vor dem 1. Januar 2020 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind diese Mitteilungspflichten mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks bis zum 31. Januar 2020 zu erfüllen (Artikel 97 § 30 Absatz 1 Satz 2 EGAO). Allerdings lässt sich etwa der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern entnehmen, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck derzeit noch nicht zur Verfügung stehe und eine Meldung deshalb noch nicht möglich sei. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, abzuwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird.

Weitere Informationen zur Belegausgabepflicht und zu § 146a AO können etwa den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen entnommen werden. Dort ist auch der Anwendungserlass zu § 146a AO abrufbar. Ebenso wird auf die Berichterstattung in der Pharmazeutischen Zeitung verwiesen. Wegen der Komplexität der Thematik bietet sich bei Zweifelsfragen eine Rücksprache mit dem persönlichen Steuerberater an. (Text: Geschäftsbereich Recht, November 2019)