Musterweiterbildungsordnung der Bundesapothekerkammer

Es ist das gemeinsame Interesse aller Apothekerkammern, dass die Weiterbildung möglichst einheitlich in der gesamten Bundesrepublik durchgeführt wird. Ein Fachapotheker aus Berlin soll nicht eine grundsätzlich andere Qualifikation als ein Fachapotheker aus Düsseldorf haben.

Aus diesem Grund wurde von der Bundesapothekerkammer eine Musterweiterbildungsordnung erarbeitet. Diese hat empfehlenden Charakter für die Apothekerkammern zur Ausgestaltung der Weiterbildung im Rahmen ihrer Länderhoheit. Rechtsverbindlich für den einzelnen Apotheker ist die Weiterbildungsordnung der Kammer, deren Mitglied er ist.

Die Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer hat am 6. Mai 2003 in Neuss eine neue Musterweiterbildungsordnung verabschiedet. Die wichtigste Änderung war die Aufhebung des Weiterbildungsverbots für Selbstständige. Außerdem wurde die ehemals zwingende Verknüpfung von Weiterbildungsstätte und Ermächtigtem aufgehoben. So kann sich durch die so genannte Verbundermächtigung auch ein Apotheker durch einen Ermächtigten weiterbilden lassen, der nicht an der Weiterbildungsstätte des Weiterzubildenden tätig ist. Diese Regelungen sind anschließend in den Weiterbildungsordnungen der Apothekerkammern umgesetzt worden.

Am 25. November 2009 hat die Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer der Einführung des neuen Weiterbildungsbereiches "Geriatrische Pharmazie" zugestimmt. Der Weiterbildungsbereich "Gesundheitsberatung" wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. November 2008 in "Prävention und Gesundheitsförderung" umbenannt.

Weitere wichtige Änderungen der Musterweiterbildungsordnung in den letzten Jahren waren die Umbenennung des Gebietes "Offizin-Pharmazie" in "Allgemeinpharmazie" sowie die Kürzung der Weiterbildungszeit im Gebiet "Toxikologie und Ökologie" von vier auf drei Jahre.

 


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