GHS – Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Gefahrstoffe sollen weltweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden – den Anstoß dafür gab die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) bereits 1992. Inhaltlich verabschiedet wurde GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) von der UN-Kommission im Dezember 2002.

Die EU hat sich mit der Verabschiedung der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP – Regulation on Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures) am 3. September 2008 dem neuen System angeschlossen. Diese Verordnung hat unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten Gültigkeit. Die deutsche Version – kurz: CLP-Verordnung – ist am 31.12.2008 im Amtsblatt der EU veröffentlich worden.

Die EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die die Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bilden, werden zum 1. Juni 2015 zurückgezogen. Das europäische Chemikalienrecht wird dann auf zwei sich ergänzenden Säulen stehen – der EG-REACH-Verordnung und der EG-CLP-Verordnung.

Was heißt das konkret?

Die Übergangsfristen sehen vor, dass seit dem 1. Dezember 2010 Stoffe verbindlich nach CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen. Für Gemische gilt dies erst ab 1. Juni 2015. Auf dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) von Stoffen müssen bis 1. Juni 2015 beide Einstufungen (altes und neues System) aufgeführt werden. Die alte Einstufung und Kennzeichnung wird in der Regel im Kapitel 15 des SDB angegeben. Darüber hinaus gilt, dass Stoffe mit alter Kennzeichnung, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Dezember 2012 abverkauft werden dürfen. Eine ebensolche verlängerte Abverkaufsfrist gilt für Gemische bis 1. Juni 2017. Das heißt, Zwischenhändler müssen Stoffe und Zubereitungen im genannten Zeitraum nicht umkennzeichnen.

Hinweise zur Abgabe von Chemikalien in der Apotheke finden Sie hier.

Hinweise zur Kennzeichnung und Lagerung von Gefahrstoffen in der Apotheke finden Sie hier.

Neue Piktogramme

Zur Kennzeichnung werden insgesamt neun Symbole (Piktogramme) einzeln oder auch in Kombination verwendet. Dabei handelt es sich um eine rot umrandete Raute mit schwarzem Piktogramm auf weißem Grund. Die bisher verwendeten Gefahrensymbole (schwarz auf orangefarbigem Grund) mit Ausnahme des Andreaskreuzes finden sich in teilweise leicht abgeänderter Form wieder. Der Totenkopf warnt jedoch künftig  nur noch vor akut wirkenden Giften. Für chronische Gesundheitsgefahren gibt es ein neues Piktogramm. Neu hinzugekommen sind darüber hinaus ein Piktogramm mit Gaszylinder und ein Piktogramm mit Ausrufezeichen. CMR-Eigenschaften von Gefahrstoffen waren bisher an bestimmten R-Sätzen zu erkennen. Künftig werden diese Stoffe mit dem Piktogramm für chronische Gesundheitsgefahren gekennzeichnet. Die Unterteilung der CMR-Stoffe in die Kategorien 1, 2 und 3 wird abgelöst durch die Einteilung in die Kategorien 1A, 1B und 2.

Explodierende Bombe GHS01
Flamme GHS02
Flamme über einem Kreis GHS03
Gasflasche GHS04
Ätzwirkung GHS05
Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS06
Ausrufezeichen GHS07
Gesundheitsgefahr GHS08
Umwelt GHS09

Gefahrenklassen

Es ergeben sich durch die CLP-Verordnung eine Reihe von Änderungen in der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Für Stoffe mit physikalischen Gefahren werden sich die Einstufungsregeln bis auf die Gefahrenklasse „Explosivstoffe“ nur wenig ändern. Es kommen jedoch Gefahrenklassen hinzu, die es bisher nur im Bereich des Gefahrguttransportes gab, wie z. B. „Gase unter Druck“ und „pyrophore Flüssigkeiten/Feststoffe“. Größere Unterschiede bzw. eine strengere Einstufung gibt es künftig bei den Gefahrenklassen „akute Toxizität“ und „Aspirationsgefahr“. Hinsichtlich der Umweltgefahren unterscheidet die CLP-Verordnung zwischen akuten und chronischen Wirkungen auf Gewässer. Eine Übersicht über alle Gefahrenklassen finden Sie ober rechts unter "Hilfestellung für die Kennzeichung" als Download.

Physikalische Gefahren

  • Entzündbare Flüssigkeiten
  • Entzündbare Gase
  • Entzündbare Aerosole
  • Entzündbare Feststoffe
  • Oxidierende Gase
  • Oxidierende Flüssigkeiten
  • Oxidierende Feststoffe
  • Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
  • Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
  • Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • Organische Peroxide
  • Pyrophore Flüssigkeiten
  • Pyrophore Feststoffe
  • Gase unter Druck
  • Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Korrosiv gegenüber Metallen

Gesundheitsgefahren

  • Akute Toxizität
  • Aspirationsgefahr
  • Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
  • Keimzellmutagenität
  • Reproduktionstoxizität
  • Karzinogenität
  • Schwere Augenschädigung / Augenreizung
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität bei mehrmaliger Exposition
  • Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege

Umweltgefahr

  • Gewässergefährdung

Gefahrenkategorien und Signalwörter

Die Gefahrenklassen werden in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial eines Stoffes in Gefahrenkategorien unterteilt. So werden beispielsweise entzündbare Flüssigkeiten in Abhängigkeit vom Flammpunkt in drei Gefahrenkategorien unterteilt. Die Gefahrenkategorie wird als einfache Zahl dargestellt und kann weiter in Typen unterteilt werden (Großbuchstaben). Je nach Gefahrenkategorie wird einem Stoff ein bestimmtes Gefahrensymbol (Piktogramm) zugeordnet. Zusätzlich können Gefahrstoffe mit einem Signalwort gekennzeichnet sein. „Gefahr“ steht für eine schwerwiegende Gefahrenkategorie, „Achtung“ für die weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie. Die Kennzeichnungselemente für die Gefahrenklassen und Kategorien an den Beispielen "entzündbare Flüssigkeiten" sowie "Spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition" finden Sie hier [.pdf | 29 K].

Gefahren- und Sicherheitshinweise

Der Gefahrenhinweis ist vergleichbar mit dem bisherigen R-Satz. Er besteht aus dem Buchstaben H und einer dreistelligen Zahl. An der ersten Ziffer kann man ablesen, zu welcher der drei großen Gefahrenklassen der Stoff gehört.

H2... Physikalische Gefahr
H3... Gesundheitsgefahr
H4... Umweltgefahr

Der Sicherheitshinweis ist vergleichbar mit dem bisherigen S-Satz. Er besteht aus dem Buchstaben P und einer dreistelligen Zahl. Die erste Ziffer hat dabei folgende Bedeutung:

P1... Allgemeines
P2... Prävention
P3... Reaktion
P4... Lagerung
P5... Entsorgung

Den H-Sätze sind bestimmte P-Sätze fest zugeordnet. Trägt ein Gefahrstoff mehrere H-Sätze, kann die Anzahl der Sicherheitshinweise sehr schnell auf über 10 verschiedene P-Sätze ansteigen. Der Abgebende hat aus den möglichen P-Sätzen die für den Endverbraucher erforderlichen auszuwählen. Insgesamt sollten nicht mehr als 6 P-Sätze auf einem Gefäß angebracht werden, es sei denn, das Gefährdungspotenzial des Stoffes erfordert dies. Das Abgabegefäß an den privaten Endverbraucher muss dabei stets mit einem P-Satz zur Entsorgung des Gefahrstoffs gekennzeichnet sein. Die Sorgfaltspflicht gebietet in diesem Fall ebenfalls die Kennzeichnung eines Gefahrstoffes mit den P-Sätzen P101 "Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung und Kennzeichnungsetikett bereithalten" sowie P102 "Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen". Eine Übersicht über alle Gefahrenklassen mit den dazugehörigen H- und P-Sätzen finden Sie oben rechts unter "Hilfestellung für die Kennzeichung" als Download.

Einstufung durch die Hersteller

Um hinsichtlich der Einstufung der Stoffe eine Vereinheitlichung zu erreichen, müssen die Inverkehrbringer ihre Einstufungen und Kennzeichnungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) melden. Die Informationen soll in Form eines Einstufungs- und Kennzeichnungsinventars gesammelt werden. Treten Abweichungen bei der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches auf, sollen sich die unterschiedlichen Inverkehrbringer auf eine Einstufung einigen. Die EG-CLP-Verordnung ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Seit dem wird von den Herstellern nach und nach die neue Kennzeichnung auf den Sicherheitsdatenblättern angegeben.

EU-Legaleinstufungen

EU-Legaleinstufungen, wie es sie bisher in der EG-Stoffliste gab, werden künftig nur noch für die Eigenschaften „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“, „fortpflanzungsgefährdend“  und „atemwegssensibilisierend“ herbeigeführt. Allerdings ist der Anhang I der EG-Stoffrichtlinie mit Legaleinstufungen für ca. 3500 Stoffe in den Anhang VI der EG-GHS-Verordnung mit rechtlich verbindlicher Wirkung aufgenommen worden.

Woher bekommt die Apotheke die Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes?

  1. Der Hersteller gibt die neue Einstufung und Kennzeichnung auf dem Sicherheitsdatenblatt vor. Das muss er spätestens ab 1. Dezember 2010. Bis Juni 2015 sind in den Sicherheitsdatenblättern sowohl die alte als auch die neue Einstufung anzugeben. Die alte Einstufung findet man in der Regel im Kapitel 15. Zu den Sicherheitsdatenblättern einiger Lieferanten kommen Sie hier.
  2. Es liegt eine Legaleinstufung für den Gefahrstoff vor. Diese ist im Anhang VI der CLP-Verordnung (Download der Verordnung oben rechts auf dieser Seite) zu finden.
  3. Der Anwender wandelt die alte Kennzeichnung mit Hilfe der Umwandlungstabelle im Anhang VII der CLP-Verordnung selbst um. Die direkte Umwandlung ist jedoch für einige Stoffe nicht möglich bzw. es müssen weitere Informationen über den Stoff vorliegen. Von dieser Möglichkeit sollte nur in Ausnahmefällen, in denen über die gängigen Quellen keine Informationen zu finden sind, Gebrauch gemacht werden.

 

Wichtiger Hinweis:

Eine doppelte Kennzeichnung der Gefahrstoffe sowohl auf Abgabegefäßen als auch auf Standgefäßen nach altem und neuem System ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.

 

» Verordnungstext EG-CLP-V

» GHS-Umsetzungshilfe für den Arbeitsschutz

Maria Regina Emsbach: "GHS-Umsetzungshilfe für den Arbeitsschutz in Apotheken", Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart 2011

Beilage in DAZ 15/2011,

 

über den Deutschen Apotheker Verlag als Poster zu bestellen


» Hilfestellung für die Kennzeichnung

» Abkürzungsverzeichnis Gefahrenklassen

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