Empfehlungen der BAK zu Arbeitsschutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb. Für Tätigkeiten mit gefährlichen chemischen oder biologischen Stoffen machen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) diesbezüglich konkrete Vorgaben. Der Arbeitgeber hat die Gefährdung der Mitarbeiter für die einzelnen Tätigkeiten zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese Gefährdungsbeurteilungen sind zu dokumentieren und bilden die Grundlage für die Betriebsanweisungen, die arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogen zu erstellen sind. Anhand der Betriebsanweisungen sind die Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen.

Die Bundesapothekerkammer hat Empfehlungen zum Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen erarbeitet. In  Standards werden bestimmte Tätigkeiten in der Rezeptur, im Labor, mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen sowie die Durchführung der Blutuntersuchungen und das Verhalten während einer Influenzapandemie beschrieben und entsprechende Schutzmaßnahmen empfohlen.

Die Standards für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wurden bereits an die neue Systematik der Einstufung und Kennzeichnung entsprechend der EG-CLP-Verordnung angepasst. Die Handlungshilfen nach altem Recht stehen übergangsweise ebenfalls noch zur Verfügung.

Darüber hinaus können Formulare für die Gefährdungsbeurteilung, für die Erstellung der Betriebsanweisung und für die Durchführung der Unterweisung genutzt werden.