Arbeitsschutz

Arbeitsschutz in der Apotheke

In der Apotheke dreht sich in erster Linie alles um das Wohlbefinden des Patienten. Wie aber kann sichergestellt werden, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit gesund bleiben, Arbeitsunfälle verhindert werden und Berufskrankheiten vorgebeugt wird? Hier ist der Arbeitgeber gefragt, da er die Verantwortung für den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter trägt. Um ihn bei der Wahrnehmung dieser Pflicht zu unterstützen, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) das Heft "BGW kompakt Angebote - Informationen - Leistungen" speziell für Apotheken erarbeitet.


Empfehlungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen in Apotheken --- NEU!---

Die Bundesapothekerkammer gibt Empfehlungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen. Dabei handelt es sich um Standards, die bestimmte Tätigkeiten beschreiben und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren. Mit Hilfe dieser Standards lassen sich z. B. Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten in der Rezeptur, im Apothekenlabor, für Tätigkeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Durchführung von Blutuntersuchungen erarbeiten.

Influenzapandemie

Die Pandemiepläne der Bundesländer sehen vor, dass die Apotheken im Falle einer Influenzapandemie die Bevölkerung mit antiviralen Arzneimitteln versorgen. Dazu gehört in vielen Ländern auch die Herstellung der antiviralen Oseltamivir-Lösung. Von häufigem Kontakt des Apothekenpersonals mit Influenza-Erkrankten oder Menschen, bei denen der Verdacht auf Influenza besteht, ist daher auszugehen. Der Apothekenleiter als Arbeitgeber hat die Pflicht, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sein Personal vor einer möglichen Ansteckung mit Influenza-Viren zu schützen. Die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen geben dabei Hilfestellung.

GHS - Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Die EU hat sich mit der Verabschiedung der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG-CLP-Verordnung) der Idee der UN-Kommission angeschlossen, Gefahrstoffe weltweit einheitlich einzustufen und zu kennzeichnen. Nach Ablauf der Übergangsfrist für Stoffe am 1. Dezember 2010 und für Gemische am 1. Juni 2015 werden die orangen Gefahrensymbole abgelöst von rot umrandeten Rauten mit schwarzen Piktogrammen. Das ist allerdings nicht die einzige Änderung. Näheres lesen Sie hier.

Abgabe von Chemikalien

Seit 1. Dezember 2010 muss die Apotheke bei der Chemikalienabgabe die neue Einstufung und Kennzeichnung nach EG-CLP-Verordnung berücksichtigen. Zunächst gilt das nur für reine Stoffe. Gemische - zu denen auch Verdünnungen gehören - sind erst ab 1. Juni 2015 nach dem neuen System zu kennzeichnen. Bei der Chemikalienabgabe sind jedoch eine Reihe weiterer Vorschriften zu beachten, wie z. B. die Verwendung eines kindergesicherten Verschlusses oder die Abgabedokumentation. Näheres dazu finden Sie hier.

Kennzeichnung von Gefahrstoffen in der Apotheke

Die EG-CLP-Verordnung, die eine neue Systematik bei der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen vorschreibt, wirkt sich für die Apotheke ab 1. Dezember 2010 zunächst auf die Kennzeichnung bei der Abgabe von  Chemikalien aus. Aber auch die Gefäße in der Apotheke sind Schritt für Schritt neu zu kennzeichnen. Welche Regelungen müssen dabei beachtet werden? Ist für Standgefäße zum Handgebrauch auch weiterhin eine vereinfachte Kennzeichnung zulässig? Informationen zur internen Kennzeichnung von Gefahrstoffen und Empfehlungen zu einem farbigen Kennzeichnungssystem über die persönliche Schutzausrüstung finden Sie hier.

Erste Hilfe bei Unfällen mit ätzenden oder giftigen Stoffen

Bei Unfällen mit ätzenden Stoffen ist die schnelle und effiziente Spülung mit viel Wasser das Mittel der Wahl. Nur wenn kein fließendes Wasser aus Trinkwasserleitungen zur Verfügung steht, sind Spülflüssigkeiten zulässig. Die 2006 verfasste und 2007 aktualisierte Leitlinie der BG-Chemie "Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe" beschreibt die bewährten Standardmaßnahmen, zählt die Ausnahmen auf, in denen auf fertig abgepackte Spülflüssigkeiten zurückgegriffen werden darf und beschreibt die Anforderungen, die an Spülflüssigkeiten zu stellen sind.

Hautschutz- und Händehygieneplan

Hautschutz ist - besonders bei häufigem Arbeiten in feuchtem Milieu und beim Tragen von Handschuhen - eine sinnvolle Arbeitsschutzmaßnahme, um Schäden und Erkrankungen der Haut vorzubeugen. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber Hautschutzpläne aufzustellen, die von den Beschäftigten zu befolgen sind. Um den Arbeitgeber zu unterstützen, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) das Themenheft "Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Apotheke" erarbeitet.

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