Überblick über die Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung der Apothekerdiplome innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
Für die Mitgliedstaaten der EU und des EWR wird die gegenseitige Anerkennung der Apothekerdiplome mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt.
Art. 44 und Anhang V.6.1 der Richtlinie 2005/36/EG legen fest, welche Mindestanforderungen an die pharmazeutische Ausbildung gestellt werden, damit sie gegenseitig anerkannt wird. Formale Voraussetzung ist der Nachweis einer mindestens fünfjährigen pharmazeutischen Ausbildung, wovon mindestens vier Jahre an einer Universität oder einem Institut mit anerkanntem Hochschulniveau und mindestens sechs Monate in Form eines Praktikums in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus abgeleistet werden müssen.
Apothekern, die nach Vorschriften nationaler Ausbildungsordnungen ausgebildet wurden, die die formalen Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, weil sie die Ausbildung vor Inkrafttreten der Richtlinie im jeweiligen Mitgliedstaat bereits abgeschlossen oder aber begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hatten, ist die gegenseitige Anerkennung nicht verwehrt. Sie müssen zusätzlich eine Bescheinigung darüber erbringen, dass sie während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt haben (Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG).
Apotheker, die Staatsbürger eines zum 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staates sind und deren Diplome zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, in denen ihr Herkunftsland einem anderen Hoheitsgebiet angehörte, z. B. die baltischen Staaten zur Sowjetunion, die Tschechische Republik und die Slowakei zur Tschechoslowakei, müssen zur Anerkennung ihrer Diplome eine Gleichwertigkeitsbescheinigung mit den nationalen Befähigungsnachweisen und eine Bescheinigung darübervorlegen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre über drei Jahre ununterbrochen pharmazeutisch gearbeitet haben (Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG).
Nach der Anerkennung der Ausbildung besteht jedoch lediglich das Recht zur Ausübung des Apothekerberufes in einem Mindesttätigkeitsfeld (Art. 45 der Richtlinie 2005/36/EG). Ist die Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten an weitere Qualifikationen gebunden – in Deutschland z. B. an die Funktion der sachkundigen Person nach §15 Arzneimittelgesetz –, so muss in diesen Fällen der Nachweis der entsprechenden Zusatzausbildung bzw. der nötigen Berufserfahrung geführt werden.
Bei Problemen im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen und Diplomen innerhalb der Europäischen Union bzw. allgemein zur Unterstützung des Arbeitens, Studierens und Lebens im Ausland, z. B. im Zusammenhang mit Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitnehmerrechten, sozialer Sicherung, Besteuerung und Marktzugang von Dienstleistungen, wurde das Netzwerk SOLVIT errichtet, das alle EU-Bürger unterstützt, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit Probleme mit Verwaltungen haben. SOLVIT-Stellen wurden in allen EU-Ländern eingerichtet. In Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft der SOLVIT-Ansprechpartner.
Anerkennung in den Staaten der EU und des EWR
Deutsche Apotheker, die ihre Ausbildung nach den ab 1989 gültigen Fassungen der Approbationsordnung absolviert haben, erfüllen die Anforderung auf Anerkennung der Ausbildung innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU und des EWR nach der Richtlinie 2005/36/EG. Nach Vorlage des Zeugnisses über die Staatliche Pharmazeutische Prüfung und weiterer, bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes zu erfragender Unterlagen erfolgt die Anerkennung als Apotheker.
Apotheker, die nach den Vorschriften der Ausbildungsordnungen von 1934 bzw. 1971 ausgebildet wurden, müssen zusätzlich eine Bescheinigung erbringen, die bestätigt, dass sie während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre ununterbrochen pharmazeutisch gearbeitet haben.
Nach Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG ist es erforderlich, dass Antragsteller über die notwendige Sprachkenntnis für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
Gegebenenfalls kann es nach den ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sein, zusätzliche Genehmigungen (z. B. Arbeitserlaubnis) zu beantragen. Dies sollte bei den dortigen zuständigen Behörden erfragt werden.
Anerkennung in der Schweiz
Seit dem 1. Juni 2002 sind bilaterale Verträge der EG mit der Schweiz über die Freizügigkeit in Kraft. Sie erfassen unter anderem auch die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Dies bedeutet, dass die Richtlinie 2005/36/EG auch für die Schweiz Anwendung findet und die Ausbildung als Apotheker gegenseitig anerkannt wird.
Anerkennung außerhalb der Staaten der EU und des EWR
Wird eine Tätigkeit außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU und des EWR als Apotheker angestrebt, so besteht kein genereller Anspruch auf Erteilung der Berufserlaubnis. Die Entscheidung wird im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildung und eines Ermessensspielraumes der Behörden des jeweiligen Landes gefällt. Häufig ist es erforderlich, dass der deutsche Apotheker bestimmte Prüfungen, Prüfungsabschnitte und ganze Examina absolvieren muss. Ob der dadurch entstehende unverhältnismäßig hohe Aufwand an Zeit und Kosten lohnt, sollte vorher genau abgewogen werden. Daneben werden in der Regel bestimmte Sprachnachweise gefordert, z. B. der englische TOEFL-Test.
Grundsätzlich ist für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland eine Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich (§ 2 Bundes-Apothekerordnung). Diese wird auf Antrag von den zuständigen Behörden erteilt.
Vorübergehende Dienstleistung
Im Fall der vorübergehenden Dienstleistung (vgl. Art. 5 ff. der Richtlinie 2005/36/EG; denkbar z. B. als Urlaubsvertretung in Apotheken) können Apotheker in Deutschland ihren Beruf ausüben, ohne vorher eine Approbation beantragt zu haben (§ 2 Abs. 2a, § 11a Bundes-Apothekerordnung). Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Vor der Aufnahme der Berufstätigkeit in Deutschland muß der Dienstleister der zuständigen Behörde unter Nachweis seiner rechtmäßigen Niederlassung in seinem Heimatstaat und Vorlage seines Ausbildungsnachweises schriftlich Meldung erstatten, die ggf. jährlich wiederholt werden muss. Während seiner Tätigkeit in Deutschland unterliegt der Dienstleister dem deutschen Berufsrecht.
Anerkennung der Apothekerdiplome bei Staatsbürgern der EU und des EWR
Apotheker, deren Ausbildung den Anforderungen auf Anerkennung der Ausbildung innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU und des EWR nach der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, haben – sofern sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen – Anspruch auf Erteilung der Approbation und somit Zugang zur Ausübung des Apothekerberufes in Deutschland (§ 4 Abs. 1a Bundes-Apothekerordnung). Nach Vorlage des Ausbildungsdiploms bei der zuständigen Behörde auf Länderebene wird auf Antrag die Approbation als Apotheker erteilt. Dem Antrag sind nach § 20 der Approbationsordnung für Apotheker noch weitere Unterlagen beizulegen.
Wenn Antragsteller Ausbildungen in Nicht-EU-Staaten absolviert haben, kann diese nach einer Gleichwertigkeitsprüfung ebenfalls anerkannt werden. Ist diese Anerkennung bereits durch einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, genügt der Nachweis einer ausreichenden Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat.
Ausländische Apotheker dürfen allerdings keine neuen Apotheken gründen, sondern nur solche Apotheken übernehmen, die seit mindestens drei Jahren bestehen .
Anerkennung der eidgenössischen Apothekerausbildung
Seit dem 1. Juni 2002 sind bilaterale Verträge der EG mit der Schweiz über die Freizügigkeit in Kraft. Dies bedeutet, dass auch eidgenössische Apotheker-ausbildungen in Deutschland anerkannt werden.
Anerkennung des Apothekerdiploms bei Staatsbürgern von Ländern außerhalb der EU und des EWR
Die Richtlinie 2005/36/EG verleiht nur EU-Bürgern Ansprüche. Antragsteller aus anderen Staaten können sich nicht direkt auf sie berufen. Ein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Apotheker besteht nach der Bundes-Apothekerordnung nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder die Versagung eine außergewöhnliche Härte wäre. Alternativ kommt die Erteilung einer Berufserlaubnis in Betracht. Die zuständige Behörde muss anhand objektiver Kriterien prüfen, ob die vom Antragssteller durchgeführte Ausbildung mit der deutschen Apothekerausbildung gleichwertig ist. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben oder kann sie nicht angemessen festgestellt werden, wird der Antragssteller den gleichwertigen Ausbildungsstand durch eine Prüfung nachweisen müssen. Näheres ist bei den zuständigen Landesbehörden zu erfahren.
» Famulatur (Landesapothekerkammer Thüringen)
» Famulatur und 3. Studienabschnitt
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