
Jedes rezeptpflichtige Arzneimittel hat überall in Deutschland denselben Preis. Dieser einheitliche Apothekenverkaufspreis für verschreibungspflichtige Medikamente dient dem Schutz der Verbraucher und sichert eine qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung. Die gesetzliche Grundlage dafür ist die so genannte Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).

Rabattverträge haben seit 2007 eine enorme Wirkung auf den Arzneimittelmarkt entfaltet. Was Krankenkassen und Pharmahersteller miteinander vereinbaren, setzen Apotheken seitdem mit hohem Aufwand um. Viele Patienten wissen zwar, dass Kosten gesenkt werden sollen, verstehen jedoch nicht, warum sie nun andere Medikamente als früher bekommen.

Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens dürfen es 10 Euro sein. Die Zuzahlung ist immer begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Es gibt jedoch Medikamente, die von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind – für die Versicherten aller oder bestimmter Krankenkassen.

Bei bestimmten Gesundheitsleistungen, darunter die Arzneimittelabgabe, ist eine gesetzliche Zuzahlung der Patienten vorgesehen. Einige Versicherte sind jedoch in bestimmten Fällen davon befreit. Volljährige Patienten können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlungsbefreiung bei ihrer Kasse beantragen, für Kinder und Jugendliche gilt sie immer.

Als Selbstmedikation bezeichnet die Einnahme von Arzneimitteln, die vom Patienten ohne vorherige ärztliche Konsultation in der Apotheke gekauft werden. Die Apotheker sind als Heilberufler somit die einzigen Fachleute, die die Eigendiagnose der Patienten hinterfragen können. Ein Sonderfall ist das Grüne Rezept, mit dem der Arzt eine Empfehlung abgibt.
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