Qualitätsmängel von Arzneimitteln

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1. Die Verpflichtung nach § 21 Absatz 3 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

§ 21 (3): Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen, die die Apotheke bezogen hat, die Annahme gerechtfertigt, dass Qualitätsmängel vorliegen, die vom Pharmazeutischen Unternehmer verursacht sind, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen

2.Arzneimittel
3. Chargen-Bezeichnung
Chargen-Bezeichnung auf Faltschachtel und innerem Behältnis stimmen überein
Anbruch bzw. vom Patienten zurückgegeben *
4. Beanstandung der pharmazeutischen Qualität

(Einsendung in Originalverpackung wird erbeten) (z.B. Deklaration, Verpackungsfehler, mechanische Defekte, Beschädigung der Oberfläche, Verdunstung, Zersetzung, Verfärbung, Ausfällung, Trübung, Entmischung, Verwechslung)

5. Welche Maßnahmen / Untersuchungen wurden in der Apotheke durchgeführt (Ergebnisse)?
6. Wer wurde außerdem benachrichtigt?
7. Hatte der Qualitätsmangel Folgen?
8. Apotheke

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