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§ 21 (3): Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen, die die Apotheke bezogen hat, die Annahme gerechtfertigt, dass Qualitätsmängel vorliegen, die vom Pharmazeutischen Unternehmer verursacht sind, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen
(Einsendung in Originalverpackung wird erbeten) (z.B. Deklaration, Verpackungsfehler, mechanische Defekte, Beschädigung der Oberfläche, Verdunstung, Zersetzung, Verfärbung, Ausfällung, Trübung, Entmischung, Verwechslung)
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